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{'item': '2000/07/0249'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2004 Geschäftszahl2000/07/0249 RechtssatzDie wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Anordnung nach § 21a WRG 1959 für den Verpflichteten ist nach dessen Abs 3 lit a objektiv zu beurteilen; die Einbeziehung der finanziellen Leistungsfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung (Hinweis E 24.10.1995, 94/07/0135, VwSlg 14351A/1995) bedeutet im Rahmen des § 21a Abs 3 lit d WRG 1959 nicht, dass eine ungünstige finanzielle Situation des Konsensinhabers allein schon eine Einschränkung seines Wasserbenutzungsrechtes von vornherein unzulässig macht. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist vielmehr lediglich mit zu berücksichtigen. Sie ist nur einer von vielen Aspekten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung, dann ist eine Einschränkung dieses Wasserbenutzungsrechtes ungeachtet einer ungünstigen finanziellen Situation des Konsensinhabers zulässig (mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis; Hinweis EB zur RV zur WRG-Nov 1990 1152 Blg XVII.GP, 26; VfSlg 7759/1976; VfSlg 9929/1984; VfSlg 11019/1986; VfSlg 13587/1993; VfSlg 14489/1996; 15112/1998; VwGH E 26.6.2002, 2002/04/0037; E 24.10.1995, 94/07/0135; E 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; E 7.7.1987, 86/07/0259; E 27.9.1988, 88/07/0014; E 19.12.1989, 86/07/0078; Stolzlechner, Rechtsgrundlagen für Umweltschutzinvestitionen wirtschaftlicher Unternehmungen, ÖZW 1990, 1, 4f; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht

(1993)§ 21a Rz 8; Binder, Voraussetzungen und Grenzen der Abänderung von Bewilligungen gemäß § 21a WRG 1959, BGBl 1959/215 idF BGBl 1990/252, in: Oberndorfer (Hrsg), Aktuelle Probleme der Elektrizitätswirtschaft
(1991)61; Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung und Eigentumsrecht
(1979)60ff).Die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Anordnung nach Paragraph 21 a, WRG 1959 für den Verpflichteten ist nach dessen Absatz 3, Litera a, objektiv zu beurteilen; die Einbeziehung der finanziellen Leistungsfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung (Hinweis E 24.10.1995, 94/07/0135, VwSlg 14351A/1995) bedeutet im Rahmen des Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d, WRG 1959 nicht, dass eine ungünstige finanzielle Situation des Konsensinhabers allein schon eine Einschränkung seines Wasserbenutzungsrechtes von vornherein unzulässig macht. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist vielmehr lediglich mit zu berücksichtigen. Sie ist nur einer von vielen Aspekten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung, dann ist eine Einschränkung dieses Wasserbenutzungsrechtes ungeachtet einer ungünstigen finanziellen Situation des Konsensinhabers zulässig (mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis; Hinweis EB zur Regierungsvorlage zur WRG-Nov 1990 1152 Blg römisch siebzehn.GP, 26; VfSlg 7759 aus 1976,; VfSlg 9929 aus 1984,; VfSlg 11019 aus 1986,; VfSlg 13587 aus 1993,; VfSlg 14489 aus 1996,; 15112 aus 1998,; VwGH E 26.6.2002, 2002/04/0037; E 24.10.1995, 94/07/0135; E 19.10.1982, 82/07/0138, 0139; E 7.7.1987, 86/07/0259; E 27.9.1988, 88/07/0014; E 19.12.1989, 86/07/0078; Stolzlechner, Rechtsgrundlagen für Umweltschutzinvestitionen wirtschaftlicher Unternehmungen, ÖZW 1990, 1, 4f; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht
(1993)Paragraph 21 a, Rz 8; Binder, Voraussetzungen und Grenzen der Abänderung von Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959, BGBl 1959/215 in der Fassung BGBl 1990/252, in: Oberndorfer (Hrsg), Aktuelle Probleme der Elektrizitätswirtschaft
(1991)61; Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung und Eigentumsrecht
(1979)60ff). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.