RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2002 Geschäftszahl2000/07/0262 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 89/07/0173 E
- Februar 1990 RS 1 (Hier: Die Wassergenossenschaft hat einen Rückstandsausweis gegenüber jemandem erlassen, dessen Mitgliedschaft bzw. deren Ausmaß bei der Genossenschaft selbst strittig ist. Dieser Rückstandsausweis wurde beeinsprucht. Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis sind nach § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel (hier: der Rückstandsausweis) ausgegangen ist. Der Rückstandsausweis wurde von der Wassergenossenschaft ausgestellt, richtigerweise wären die Einwendungen daher bei dieser zu erheben gewesen. Beim Vorliegen solcher Streitigkeiten ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen. Demnach muss die Wassergenossenschaft zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchführen und kann erst nach dessen Ergebnislosigkeit die Wasserrechtsbehörde anrufen (Hinweis E
- Februar 1982, 82/07/0003,0004; E
- März 1988, 87/07/0030). Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde war daher nicht gegeben.)(Hier: Die Wassergenossenschaft hat einen Rückstandsausweis gegenüber jemandem erlassen, dessen Mitgliedschaft bzw. deren Ausmaß bei der Genossenschaft selbst strittig ist. Dieser Rückstandsausweis wurde beeinsprucht. Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis sind nach Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz VVG bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel (hier: der Rückstandsausweis) ausgegangen ist. Der Rückstandsausweis wurde von der Wassergenossenschaft ausgestellt, richtigerweise wären die Einwendungen daher bei dieser zu erheben gewesen. Beim Vorliegen solcher Streitigkeiten ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen. Demnach muss die Wassergenossenschaft zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchführen und kann erst nach dessen Ergebnislosigkeit die Wasserrechtsbehörde anrufen (Hinweis E
- Februar 1982, 82/07/0003,0004; E
- März 1988, 87/07/0030). Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde war daher nicht gegeben.) StammrechtssatzWenn von einer in der Satzung einer Wassergenossenschaft vorgesehenen Streitschlichtungsregelung iSd § 77 Abs 3 lit i WRG nicht Gebrauch gemacht wurde, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit iSd § 85 Abs 1 WRG. Diese Bestimmung kann nach der übereinstimmenden Jud des VfGH (Hinweis VfGH E 5.10.1978, B 317/76, VfSlg 8402/78) und des VwGH (Hinweis E 11.11.1965, 1215/65 und E 23.3.1988, 87/07/0030), allein dahin verstanden werden, daß die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde an die Voraussetzung des Mißlingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft ist.Wenn von einer in der Satzung einer Wassergenossenschaft vorgesehenen Streitschlichtungsregelung iSd Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG nicht Gebrauch gemacht wurde, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit iSd Paragraph 85, Absatz eins, WRG. Diese Bestimmung kann nach der übereinstimmenden Jud des VfGH (Hinweis VfGH E 5.10.1978, B 317/76, VfSlg 8402/78) und des VwGH (Hinweis E 11.11.1965, 1215/65 und E 23.3.1988, 87/07/0030), allein dahin verstanden werden, daß die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde an die Voraussetzung des Mißlingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft ist.
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