RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2001 Geschäftszahl2000/07/0281 RechtssatzAus den Ausführungen in der Regierungsvorlage und im Ausschussbericht zu § 6 ALSAG 1989 idF BGBl Nr 1996/201 wird deutlich, was mit dem Zuschlag erreicht werden sollte, nämlich zu verhindern, dass Abfälle auf Deponien mit niedrigem Ausstattungsstand deponiert werden, welche wegen dieses niedrigen Standards günstigere Preise bieten können. Es sollte ein Umlenken auf Deponien mit höherem Standard erfolgen und die Betreiber von Niedrigstandarddeponien veranlasst werden, ihre Deponien auf einen höheren Standard aufzurüsten. Aus diesen Ausführungen geht auch hervor, dass der Gesetzgeber dabei Deponien vor Augen hatte, die zulässigerweise, wenn auch mit unterschiedlichem Standard, betrieben werden, kann doch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe die Betreiber unzulässiger Deponien lediglich durch Wettbewerbsmaßnahmen veranlassen wollen, ihre Deponien dem gesetzlichen Zustand anzupassen. Erreicht werden sollte vielmehr, dass Deponien, die zulässiger Weise betrieben wurden, rasch auf den durch die geplante Deponieverordnung für neue Deponien vorgegebenen Standard aufgerüstet wurden. Für nicht als Deponien anzusehende Ablagerungen kamen solche über den Preis geleitete Umlenkungsmaßnahmen zu Deponien mit höherem Standard von vornherein nicht in Betracht, da bei solchen Ablagerungen nicht Preismaßnahmen, sondern die Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu greifen haben. Es liegt daher kein Widerspruch darin, dass der Zuschlag auf bloße Ablagerungen nicht Anwendung findet.Aus den Ausführungen in der Regierungsvorlage und im Ausschussbericht zu Paragraph 6, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 wird deutlich, was mit dem Zuschlag erreicht werden sollte, nämlich zu verhindern, dass Abfälle auf Deponien mit niedrigem Ausstattungsstand deponiert werden, welche wegen dieses niedrigen Standards günstigere Preise bieten können. Es sollte ein Umlenken auf Deponien mit höherem Standard erfolgen und die Betreiber von Niedrigstandarddeponien veranlasst werden, ihre Deponien auf einen höheren Standard aufzurüsten. Aus diesen Ausführungen geht auch hervor, dass der Gesetzgeber dabei Deponien vor Augen hatte, die zulässigerweise, wenn auch mit unterschiedlichem Standard, betrieben werden, kann doch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe die Betreiber unzulässiger Deponien lediglich durch Wettbewerbsmaßnahmen veranlassen wollen, ihre Deponien dem gesetzlichen Zustand anzupassen. Erreicht werden sollte vielmehr, dass Deponien, die zulässiger Weise betrieben wurden, rasch auf den durch die geplante Deponieverordnung für neue Deponien vorgegebenen Standard aufgerüstet wurden. Für nicht als Deponien anzusehende Ablagerungen kamen solche über den Preis geleitete Umlenkungsmaßnahmen zu Deponien mit höherem Standard von vornherein nicht in Betracht, da bei solchen Ablagerungen nicht Preismaßnahmen, sondern die Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu greifen haben. Es liegt daher kein Widerspruch darin, dass der Zuschlag auf bloße Ablagerungen nicht Anwendung findet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.