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2000/08/0012

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2000/08/0012 RechtssatzDie Bestimmungen über den Bestandvertrag sehen keine bestimmte Form für dessen Aufkündigung vor (vgl. § 1116 ABGB); solche Formvorschriften finden sich auch nicht im Landpachtgesetz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Vermutung, dass vor Erfüllung einer vereinbarten Form keine Bindung der Parteien eintreten soll (vgl. § 884 ABGB); von der vereinbarten Form können die Parteien jedoch jederzeit einvernehmlich abgehen, etwa durch formlose Abreden oder auch durch eine konkludente Aufhebung der Formvereinbarung, wobei dem auch eine Klausel, wonach mündliche Nebenabreden als nicht getroffen gelten, nicht entgegen steht.Die Bestimmungen über den Bestandvertrag sehen keine bestimmte Form für dessen Aufkündigung vor vergleiche Paragraph 1116, ABGB); solche Formvorschriften finden sich auch nicht im Landpachtgesetz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Vermutung, dass vor Erfüllung einer vereinbarten Form keine Bindung der Parteien eintreten soll vergleiche Paragraph 884, ABGB); von der vereinbarten Form können die Parteien jedoch jederzeit einvernehmlich abgehen, etwa durch formlose Abreden oder auch durch eine konkludente Aufhebung der Formvereinbarung, wobei dem auch eine Klausel, wonach mündliche Nebenabreden als nicht getroffen gelten, nicht entgegen steht.

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