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{'item': '2000/08/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.08.2003 Geschäftszahl2000/08/0014 RechtssatzDer (hier von der belangten Behörde ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung vertretenen) Auffassung, dass schon das "faktische Bestehen einer Überschreitung der Normalarbeitszeit" in einer Woche (in einigen Wochen) bei gleichzeitigem Unterschreiten der 31-Stunden - Grenze in einer anderen Woche (in anderen Wochen) innerhalb eines (von der BUAK) festgelegten Prüfzeitraums und ohne Bedachtnahme auf die Ursachen der jeweiligen Über- oder Unterschreitung als eine "andere Verteilung der Normalarbeitszeit" iSd BUAG aufzufassen sei, kann nicht gefolgt werden. Für derartige rechtliche Schlussfolgerungen bietet das Gesetz (welches in der Formulierung des § 6 Abs. 3 leg. cit. erkennbar an die Begrifflichkeit des AZG anknüpft) nicht nur keinen Hinweis, diese Rechtsauffassung würde auch dazu führen, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 1 BUAG idF BGBl. Nr. 393/1976, welche für das Bestehen einer Anwartschaftswoche Beschäftigungszeiten von mindestens 31 Stunden verlangt, immer schon dann leer liefe, wenn in einem bestimmten - willkürlich gewählten - Durchrechnungszeitraum faktisch eine Beschäftigungszeit von 31 Wochenstunden bloß im Durchschnitt der Wochen erreicht würde. Eine solche Sichtweise verbietet sich schon deshalb, weil das BUAG keine Kriterien enthält, nach denen ein solcher Durchrechnungszeitraum vorherbestimmt oder an Hand derer die Rechtmäßigkeit der Bildung eines solchen Durchrechnungszeitraums beurteilt werden könnte.Der (hier von der belangten Behörde ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung vertretenen) Auffassung, dass schon das "faktische Bestehen einer Überschreitung der Normalarbeitszeit" in einer Woche (in einigen Wochen) bei gleichzeitigem Unterschreiten der 31-Stunden - Grenze in einer anderen Woche (in anderen Wochen) innerhalb eines (von der BUAK) festgelegten Prüfzeitraums und ohne Bedachtnahme auf die Ursachen der jeweiligen Über- oder Unterschreitung als eine "andere Verteilung der Normalarbeitszeit" iSd BUAG aufzufassen sei, kann nicht gefolgt werden. Für derartige rechtliche Schlussfolgerungen bietet das Gesetz (welches in der Formulierung des Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. erkennbar an die Begrifflichkeit des AZG anknüpft) nicht nur keinen Hinweis, diese Rechtsauffassung würde auch dazu führen, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, BUAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1976,, welche für das Bestehen einer Anwartschaftswoche Beschäftigungszeiten von mindestens 31 Stunden verlangt, immer schon dann leer liefe, wenn in einem bestimmten - willkürlich gewählten - Durchrechnungszeitraum faktisch eine Beschäftigungszeit von 31 Wochenstunden bloß im Durchschnitt der Wochen erreicht würde. Eine solche Sichtweise verbietet sich schon deshalb, weil das BUAG keine Kriterien enthält, nach denen ein solcher Durchrechnungszeitraum vorherbestimmt oder an Hand derer die Rechtmäßigkeit der Bildung eines solchen Durchrechnungszeitraums beurteilt werden könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.