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{'item': '2000/08/0055'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2000/08/0055 RechtssatzSchon nach dem Wortlaut des § 252 Abs. 2 BSVG wird deutlich, dass die gesetzliche Änderung des Einheitswertes eine einmalige Begünstigung für Personen einer bestimmten Altersgruppe sein sollte, die dadurch vor der automatischen Einbeziehung in die Pensionsversicherungspflicht geschützt werden sollten. Dieser Schutzzweck endet aber dort, wo die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nicht nur durch das Inkrafttreten des neuen Schwellenwertes, sondern (auch) dadurch eingetreten ist, dass der Betriebsführer über seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bei kontinuierlicher Erwerbstätigkeit (etwa durch Zukäufe von Grundstücken) disponiert hat. Die einmal gewährte Befreiung wirkt demnach nicht fort, wenn eine Änderung des Einheitswertes, die auf eine Sachverhaltsänderung - worunter auch Änderungen des Einheitswertes auf Grund eines Wertfortschreibungsbescheides fallen - zurück geht, die Versicherungspflicht beseitigt hat und in der Folge die Versicherungspflicht - durch eine den Einheitswert des Betriebes steigernde Änderung des Sachverhaltes - wieder eintritt. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Versicherungspflicht "nur durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 3" eingetreten ist; dieser Wendung ist im Übrigen auch ein zeitlicher Aspekt zu entnehmen, nämlich dass die Versicherungspflicht bei (und durch das) Inkrafttreten der Bestimmung am

  1. April 1995 und nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sein muss. Schon durch diese zeitliche Schranke kommt eine auf späteren Sachverhalten beruhende Befreiung nicht in Frage. Auch die Verlängerungsbestimmung des § 255 Abs. 20 BSVG spricht nicht gegen dieses Verständnis, weil auch hier als Stichtag der
  2. April 1995 genannt wird. § 252 Abs. 2 BSVG unterscheidet sich insoweit auch von § 252 Abs. 3 BSVG, der eine Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 3 BSVG für Pensionsbezieher schlechthin normiert.Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 252, Absatz 2, BSVG wird deutlich, dass die gesetzliche Änderung des Einheitswertes eine einmalige Begünstigung für Personen einer bestimmten Altersgruppe sein sollte, die dadurch vor der automatischen Einbeziehung in die Pensionsversicherungspflicht geschützt werden sollten. Dieser Schutzzweck endet aber dort, wo die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nicht nur durch das Inkrafttreten des neuen Schwellenwertes, sondern (auch) dadurch eingetreten ist, dass der Betriebsführer über seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bei kontinuierlicher Erwerbstätigkeit (etwa durch Zukäufe von Grundstücken) disponiert hat. Die einmal gewährte Befreiung wirkt demnach nicht fort, wenn eine Änderung des Einheitswertes, die auf eine Sachverhaltsänderung - worunter auch Änderungen des Einheitswertes auf Grund eines Wertfortschreibungsbescheides fallen - zurück geht, die Versicherungspflicht beseitigt hat und in der Folge die Versicherungspflicht - durch eine den Einheitswert des Betriebes steigernde Änderung des Sachverhaltes - wieder eintritt. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Versicherungspflicht "nur durch das Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 3, eingetreten ist; dieser Wendung ist im Übrigen auch ein zeitlicher Aspekt zu entnehmen, nämlich dass die Versicherungspflicht bei (und durch das) Inkrafttreten der Bestimmung am
  3. April 1995 und nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sein muss. Schon durch diese zeitliche Schranke kommt eine auf späteren Sachverhalten beruhende Befreiung nicht in Frage. Auch die Verlängerungsbestimmung des Paragraph 255, Absatz 20, BSVG spricht nicht gegen dieses Verständnis, weil auch hier als Stichtag der
  4. April 1995 genannt wird. Paragraph 252, Absatz 2, BSVG unterscheidet sich insoweit auch von Paragraph 252, Absatz 3, BSVG, der eine Unanwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 3, BSVG für Pensionsbezieher schlechthin normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.