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{'item': '2000/08/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl2000/08/0119 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E

  1. Mai 1995, 93/08/0138; E
  2. Februar 2002, 2002/08/0009; E
  3. April 2002, 2002/08/0046), setzt die "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an. In seinem Erkenntnis vom
  4. Februar 1997, 96/08/0380, sprach der VwGH aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten aber nach dem Erkenntnis vom
  5. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gemäß § 89 Abs. 2 GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbH-Gesetz nichts anderes vorsieht - gemäß § 92 Abs. 1 legcit alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung. Gemäß § 93 Abs. 1 GmbH-Gesetz haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Verweigern die Gesellschafter dem Liquidator die Entlastung, muss dieser auf Erteilung der Entlastung klagen. Mit der darüber zu erwirkenden Entscheidung hat der Liquidator das Gesuch zur Löschung der Liquidationsgesellschaft einzubringen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E
  6. Mai 1995, 93/08/0138; E
  7. Februar 2002, 2002/08/0009; E
  8. April 2002, 2002/08/0046), setzt die "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an. In seinem Erkenntnis vom
  9. Februar 1997, 96/08/0380, sprach der VwGH aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten aber nach dem Erkenntnis vom
  10. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbH-Gesetz nichts anderes vorsieht - gemäß Paragraph 92, Absatz eins, legcit alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, GmbH-Gesetz haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Verweigern die Gesellschafter dem Liquidator die Entlastung, muss dieser auf Erteilung der Entlastung klagen. Mit der darüber zu erwirkenden Entscheidung hat der Liquidator das Gesuch zur Löschung der Liquidationsgesellschaft einzubringen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.