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{'item': '2000/08/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.2004 Geschäftszahl2000/08/0151 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/08/0069 E 22. Jänner 2003 RS 2 StammrechtssatzFraglich ist, ob der angestellte Rechtsanwalt ab Beginn der Möglichkeit, die Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuüben (seit der Neufassung des § 5 RLBA 1977 durch die Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages am 29.1.1993) bis zum Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z. 14 ASVG (am 1.8.2001) sowohl der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG als auch bei der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer unterlag, ein und die selbe Tätigkeit also zu einer doppelten Versorgung führte. Dies ist zu bejahen: Die Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Versorgungssystemen auf Grund ein und derselben Tätigkeit stellt keinen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz dar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Versorgungseinrichtung selbst diesen Fall berücksichtigt und eine Ermäßigung der Beiträge vorsieht. Es lag somit im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, ob er die angestellten Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausnimmt - wie er es mittlerweile ohnehin getan hat - oder ob er dies nicht vorsieht. Es fehlt daher auch jede Rechtsgrundlage für die Annahme einer teleologischen Lücke und daher für die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 8 iVm § 7 Z. 1 lit. e ASVG, die für einen ganz anderen Personenkreis gilt (mit weiteren Ausführungen).Fraglich ist, ob der angestellte Rechtsanwalt ab Beginn der Möglichkeit, die Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuüben (seit der Neufassung des Paragraph 5, RLBA 1977 durch die Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages am 29.1.1993) bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG (am 1.8.2001) sowohl der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG als auch bei der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer unterlag, ein und die selbe Tätigkeit also zu einer doppelten Versorgung führte. Dies ist zu bejahen: Die Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Versorgungssystemen auf Grund ein und derselben Tätigkeit stellt keinen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz dar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Versorgungseinrichtung selbst diesen Fall berücksichtigt und eine Ermäßigung der Beiträge vorsieht. Es lag somit im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, ob er die angestellten Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausnimmt - wie er es mittlerweile ohnehin getan hat - oder ob er dies nicht vorsieht. Es fehlt daher auch jede Rechtsgrundlage für die Annahme einer teleologischen Lücke und daher für die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG, die für einen ganz anderen Personenkreis gilt (mit weiteren Ausführungen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.