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{'item': '2000/08/0153'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2003 Geschäftszahl2000/08/0153 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/08/0378 E 31. Mai 2000 RS 1 StammrechtssatzFür die Annahme von Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung, dass das (iSd § 4 Abs 2 ASVG zu verstehende) Beschäftigungsverhältnis, an welches die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gelöst ist (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984) und eine neue Beschäftigung nicht gefunden wurde. Als Beschäftigung im zuletzt gemeinten Sinne ist jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen. Der Aufzählung der Tatbestände des § 12 Abs 3 AlVG, bei deren Vorhandensein eine Person nicht als arbeitslos zu gelten hat, kommt demnach nur veranschaulichende Bedeutung für die Definition der Arbeitslosigkeit durch § 12 Abs 1 legcit zu. Unter den Begriff "Beschäftigung" fallen nicht nur die in § 12 Abs 3 lit a, b und d legcit angeführten Tätigkeiten. Unter einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG ist vielmehr jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des § 12 Abs 3 lit d AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen (Hinweis E 22.6.1993, 92/08/0036). Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs 3 lit a AlVG nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Ein Dienstverhältnis im Sinne dieser Bestimmung ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG. Ebenso gilt gemäß § 12 Abs 3 lit b AlVG nicht als arbeitslos, wer selbstständig erwerbstätig ist. Die übrigen Fälle dieses Absatzes sind Sonderfälle, die (zumindest eindeutig) weder in die eine, noch in die andere Kategorie fallen oder überhaupt nur Sonderregelungen in ganz anderer Hinsicht treffen.Für die Annahme von Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung, dass das (iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu verstehende) Beschäftigungsverhältnis, an welches die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gelöst ist (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984) und eine neue Beschäftigung nicht gefunden wurde. Als Beschäftigung im zuletzt gemeinten Sinne ist jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen. Der Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG, bei deren Vorhandensein eine Person nicht als arbeitslos zu gelten hat, kommt demnach nur veranschaulichende Bedeutung für die Definition der Arbeitslosigkeit durch Paragraph 12, Absatz eins, legcit zu. Unter den Begriff "Beschäftigung" fallen nicht nur die in Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b und d legcit angeführten Tätigkeiten. Unter einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist vielmehr jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen (Hinweis E 22.6.1993, 92/08/0036). Als arbeitslos gilt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Ein Dienstverhältnis im Sinne dieser Bestimmung ist ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Ebenso gilt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG nicht als arbeitslos, wer selbstständig erwerbstätig ist. Die übrigen Fälle dieses Absatzes sind Sonderfälle, die (zumindest eindeutig) weder in die eine, noch in die andere Kategorie fallen oder überhaupt nur Sonderregelungen in ganz anderer Hinsicht treffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.