RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2001 Geschäftszahl2000/08/0160 RechtssatzMit Ablauf des
- April 1996 wurde die Verfahrensvorschrift des § 8 SUG dahin geändert, dass die Zuständigkeit der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung für Ansprüche nach dem SUG weggefallen und an ihre Stelle die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues getreten ist.Mit Ablauf des
- April 1996 wurde die Verfahrensvorschrift des Paragraph 8, SUG dahin geändert, dass die Zuständigkeit der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung für Ansprüche nach dem SUG weggefallen und an ihre Stelle die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues getreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber aber offenbar nur die (Fach)Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sonderunterstützung im noch verbliebenen Anwendungsumfang (nämlich nur mehr bezogen auf Personen in knappschaftlichen Betrieben) auf die genannte Versicherungsanstalt übertragen. Hingegen betreffen Streitigkeiten über jene Ansprüche, für welche nach der Übergangsbestimmung des Art IV Abs 3 zweiter Satz SUG idF des Art 2 des ArbeitsmarktpolitikG 1996, BGBl Nr 1996/153, die früheren (materiellrechtlichen) Bestimmungen weiterhin gelten (und hinsichtlich derer daher auch nach dem
- April 1996 noch Verfahren geführt werden können) gerade nicht den Personenkreis der bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Versicherten. Es kann daher dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, mit der Neuregelung des § 8 SUG auch diese Fälle der genannten Versicherungsanstalt zur Entscheidung in erster Instanz übertragen zu haben. Es liegt vielmehr die Annahme näher, dass der Gesetzgeber aus welchen Gründen immer von der Annahme ausgegangen ist, eine verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung sei entbehrlich. Es bestehen jedenfalls keine Bedenken dagegen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für die Bemessung der Sonderunterstützung in den genannten Übergangsfällen auf Grund der §§ 20 und 21 AlVG im Hinblick auf die im AlVG selbst geregelte (wenn auch nicht ausdrücklich auch auf Fälle der Bemessung der Sonderunterstützung bezogene) Behördenzuständigkeit als weiterhin zuständig zu erachten.Damit wollte der Gesetzgeber aber offenbar nur die (Fach)Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sonderunterstützung im noch verbliebenen Anwendungsumfang (nämlich nur mehr bezogen auf Personen in knappschaftlichen Betrieben) auf die genannte Versicherungsanstalt übertragen. Hingegen betreffen Streitigkeiten über jene Ansprüche, für welche nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 3, zweiter Satz SUG in der Fassung des Artikel 2, des ArbeitsmarktpolitikG 1996, BGBl Nr 1996/153, die früheren (materiellrechtlichen) Bestimmungen weiterhin gelten (und hinsichtlich derer daher auch nach dem
- April 1996 noch Verfahren geführt werden können) gerade nicht den Personenkreis der bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Versicherten. Es kann daher dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, mit der Neuregelung des Paragraph 8, SUG auch diese Fälle der genannten Versicherungsanstalt zur Entscheidung in erster Instanz übertragen zu haben. Es liegt vielmehr die Annahme näher, dass der Gesetzgeber aus welchen Gründen immer von der Annahme ausgegangen ist, eine verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung sei entbehrlich. Es bestehen jedenfalls keine Bedenken dagegen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für die Bemessung der Sonderunterstützung in den genannten Übergangsfällen auf Grund der Paragraphen 20 und 21 AlVG im Hinblick auf die im AlVG selbst geregelte (wenn auch nicht ausdrücklich auch auf Fälle der Bemessung der Sonderunterstützung bezogene) Behördenzuständigkeit als weiterhin zuständig zu erachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2001:2000080160.X01
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