RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl2000/08/0175 RechtssatzDie Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit des Versicherten als Versicherungsagent und Inhaber eines diesbezüglichen Gewerbescheins gründet sich - soweit sie 1998 bestanden hat - auf § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Daraus folgt zwingend die Anwendung des § 25a Abs 1 lit a iVm § 25 Abs 4 Z 1 GSVG und damit der Mindestbeitragsgrundlage von S 13.761,- als vorläufige Beitragsgrundlage. Von einer Lücke im Gesetz, die im Wege der Analogie zu schließen wäre, kann daher nicht die Rede sein. Sollte der Versicherte mit dieser Argumentation meinen, dass die Norm - soweit sie für ihn wirksam wird - verfassungswidrigerweise zu weit gefasst und daher - im Sinne seiner Argumentation - verfassungskonform dahin teleologisch zu reduzieren sei, dass eine Mindestbeitragsgrundlage dann und insoweit nicht festzusetzen sei, wenn das Einkommen eine Grenze, welche der Geringfügigkeitsgrenze des analog heranzuziehenden § 5 Abs 1 Z 2 ASVG entspricht, nicht überschreitet, so setzt eine solche Auffassung das Zutreffen der vom Versicherten vertretenen Prämisse der Verfassungswidrigkeit der Norm gedanklich voraus, weil es ansonsten von vornherein an jeglicher Berechtigung einer Reduzierung der Geltungsweite des Gesetzes im Verhältnis zum Gesetzeswortlaut fehlte (Hinweis E
- Mai 1990, 90/08/0069). Soweit der Versicherte aber verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, vermag diese der VwGH aus den gleichen Gründen nicht zu teilen, wie sie auch im Ablehnungsbeschluss des VfGH vom
- September 2000, B 740/99, bereits zum Ausdruck gekommen sind.Die Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit des Versicherten als Versicherungsagent und Inhaber eines diesbezüglichen Gewerbescheins gründet sich - soweit sie 1998 bestanden hat - auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Daraus folgt zwingend die Anwendung des Paragraph 25 a, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG und damit der Mindestbeitragsgrundlage von S 13.761,- als vorläufige Beitragsgrundlage. Von einer Lücke im Gesetz, die im Wege der Analogie zu schließen wäre, kann daher nicht die Rede sein. Sollte der Versicherte mit dieser Argumentation meinen, dass die Norm - soweit sie für ihn wirksam wird - verfassungswidrigerweise zu weit gefasst und daher - im Sinne seiner Argumentation - verfassungskonform dahin teleologisch zu reduzieren sei, dass eine Mindestbeitragsgrundlage dann und insoweit nicht festzusetzen sei, wenn das Einkommen eine Grenze, welche der Geringfügigkeitsgrenze des analog heranzuziehenden Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG entspricht, nicht überschreitet, so setzt eine solche Auffassung das Zutreffen der vom Versicherten vertretenen Prämisse der Verfassungswidrigkeit der Norm gedanklich voraus, weil es ansonsten von vornherein an jeglicher Berechtigung einer Reduzierung der Geltungsweite des Gesetzes im Verhältnis zum Gesetzeswortlaut fehlte (Hinweis E
- Mai 1990, 90/08/0069). Soweit der Versicherte aber verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, vermag diese der VwGH aus den gleichen Gründen nicht zu teilen, wie sie auch im Ablehnungsbeschluss des VfGH vom
- September 2000, B 740/99, bereits zum Ausdruck gekommen sind.