RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2003 Geschäftszahl2000/09/0026 RechtssatzDie belangte Behörde hat es vorliegend unterlassen, zu prüfen und festzustellen, ob die Disziplinarkommission erster Instanz im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis erster Instanz dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war: Unklar bleibt, ob eines ihrer Mitglieder - wie dies § 17 Abs. 9 Z. 4 PTSG vorschreibt - von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, statt vom Zentralausschuss, dem auf Unternehmensebene eingerichteten Personalvertretungsorgan der dem Postbereich zuordenbaren Arbeitnehmerschaft bestellt worden war. Mit Wirksamkeit vom
- Jänner 1999 hätte ein Mitglied der genannten Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuss von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten bestellt werden müssen. Das vorliegende Disziplinarverfahren wurde (mit Disziplinaranzeige vom
- April 1999 also) nach Ablauf des
- Dezember 1998 anhängig gemacht. Die Beschlussfassung der Disziplinarkommission erster Instanz über das Disziplinarerkenntnis erfolgte am
- Juni
- Dadurch, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, diese gesetzwidrige Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz zu prüfen und darüber entsprechende Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls einen Mangel der Zusammensetzung aufzugreifen, hat sie - auch im Hinblick auf die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2000, B 2025/99).Die belangte Behörde hat es vorliegend unterlassen, zu prüfen und festzustellen, ob die Disziplinarkommission erster Instanz im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis erster Instanz dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war: Unklar bleibt, ob eines ihrer Mitglieder - wie dies Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 4, PTSG vorschreibt - von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, statt vom Zentralausschuss, dem auf Unternehmensebene eingerichteten Personalvertretungsorgan der dem Postbereich zuordenbaren Arbeitnehmerschaft bestellt worden war. Mit Wirksamkeit vom
- Jänner 1999 hätte ein Mitglied der genannten Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuss von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten bestellt werden müssen. Das vorliegende Disziplinarverfahren wurde (mit Disziplinaranzeige vom
- April 1999 also) nach Ablauf des
- Dezember 1998 anhängig gemacht. Die Beschlussfassung der Disziplinarkommission erster Instanz über das Disziplinarerkenntnis erfolgte am
- Juni
- Dadurch, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, diese gesetzwidrige Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz zu prüfen und darüber entsprechende Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls einen Mangel der Zusammensetzung aufzugreifen, hat sie - auch im Hinblick auf die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter - ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2000, B 2025/99).