RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2003 Geschäftszahl2000/09/0033 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat vier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft mbH dringend Arbeitskräfte benötigte, um Vertragsstrafen zu vermeiden bzw. um einem unerwartet entstandenen Termindruck zu begegnen, ist dem Beschwerdeführer nicht als Milderungsgrund zugute zu halten. Die vorsätzliche und bewusste Entscheidung, angesichts der behaupteten betrieblichen Situation Ausländer unerlaubt zu beschäftigen, zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Bestrafung nach dem AuslBG in Kauf nahm, die dabei zu erwartenden finanziellen Auswirkungen aber geringfügiger (oder leichter verkraftbar) als (die behaupteten der Höhe nach nicht konkretisierten) Vertragsstrafen erachtete. Der mit einer Übertretung des AuslBG (regelmäßig) für das Unternehmen des Arbeitgebers verbundene wirtschaftliche (finanzielle) Vorteil - wobei der Beschwerdeführer vorliegend die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern einer erlaubten Beschäftigung von Inländern offenbar vorgezogen hat - stellt kein achtenswertes Motiv und keinen als Milderungsgrund zu wertenden Umstand dar. Der Beschwerdeführer bescheinigt durch sein Vorbringen vielmehr, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen (der Höhe nach noch) nicht geeignet waren, ihn von der Übertretung des AuslBG abzuhalten. Die Beschwerdebehauptung, das Verhalten des Beschwerdeführers bleibe hinter dem in der Strafdrohung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt "erheblich" zurück, ist unrichtig.Der Beschwerdeführer hat vier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft mbH dringend Arbeitskräfte benötigte, um Vertragsstrafen zu vermeiden bzw. um einem unerwartet entstandenen Termindruck zu begegnen, ist dem Beschwerdeführer nicht als Milderungsgrund zugute zu halten. Die vorsätzliche und bewusste Entscheidung, angesichts der behaupteten betrieblichen Situation Ausländer unerlaubt zu beschäftigen, zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Bestrafung nach dem AuslBG in Kauf nahm, die dabei zu erwartenden finanziellen Auswirkungen aber geringfügiger (oder leichter verkraftbar) als (die behaupteten der Höhe nach nicht konkretisierten) Vertragsstrafen erachtete. Der mit einer Übertretung des AuslBG (regelmäßig) für das Unternehmen des Arbeitgebers verbundene wirtschaftliche (finanzielle) Vorteil - wobei der Beschwerdeführer vorliegend die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern einer erlaubten Beschäftigung von Inländern offenbar vorgezogen hat - stellt kein achtenswertes Motiv und keinen als Milderungsgrund zu wertenden Umstand dar. Der Beschwerdeführer bescheinigt durch sein Vorbringen vielmehr, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen (der Höhe nach noch) nicht geeignet waren, ihn von der Übertretung des AuslBG abzuhalten. Die Beschwerdebehauptung, das Verhalten des Beschwerdeführers bleibe hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt "erheblich" zurück, ist unrichtig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.