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{'item': 'AW 2000/09/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2000 GeschäftszahlAW 2000/09/0058 RechtssatzNichtstattgebung betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw mit Einstweiliger Anordnung oder Feststellung auszusprechen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens berechtigt ist, in Österreich legal zu arbeiten - Ablehnung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG - Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom

  1. Juni 2000 in der Rechtssache Eyüp, Nr. C-65/98, zufolge können die gemäß Art. 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 bestehenden Rechte unmittelbar geltend gemacht werden, sie stehen dem Berechtigten ohne irgendeine Genehmigung zu (RZ 48), und jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ist außer Anwendung zu lassen (RZ 42). Die Ausstellung einer Urkunde, mit der das Bestehen dieser Rechte bescheinigt wird, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten:Nichtstattgebung betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw mit Einstweiliger Anordnung oder Feststellung auszusprechen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens berechtigt ist, in Österreich legal zu arbeiten - Ablehnung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG - Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
  2. Juni 2000 in der Rechtssache Eyüp, Nr. C-65/98, zufolge können die gemäß Artikel 7, Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 bestehenden Rechte unmittelbar geltend gemacht werden, sie stehen dem Berechtigten ohne irgendeine Genehmigung zu (RZ 48), und jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ist außer Anwendung zu lassen (RZ 42). Die Ausstellung einer Urkunde, mit der das Bestehen dieser Rechte bescheinigt wird, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten: Insofern ist daher auch die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach dem Gemeinschaftsrecht durch ein Gericht, das über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs zur Beschäftigung zu entscheiden hat, nicht erforderlich (RZ 49). Ist der Beschwerdeführer daher - wie er behauptet - gemäß Art. 6 des angeführten Assoziationsratsbeschlusses berechtigt, so darf ihm die Aufnahme einer Beschäftigung nicht verwehrt und ein Arbeitgeber nicht an seiner Beschäftigung gehindert oder dafür bestraft werden. Verlangt das Gemeinschaftsrecht aber für die Ausübung dieser Rechte nicht die Ausstellung einer Urkunde, mit welcher das Bestehen dieser Rechte bescheinigt wird, so ist auch die zur vorläufigen Ausübung dieser allenfalls bestehenden Rechte von dem Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Erlassung einer einstweiligen Anordnung oder Feststellung im Lichte des angeführten Urteiles des EuGH nicht geboten, weshalb dem vorliegenden Antrag auf Erlassung einer "Einstweiligen Anordnung oder Feststellung" des Inhaltes, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens berechtigt sei, in Österreich legal zu arbeiten, schon aus diesen Erwägungen nicht stattzugeben war.Insofern ist daher auch die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach dem Gemeinschaftsrecht durch ein Gericht, das über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs zur Beschäftigung zu entscheiden hat, nicht erforderlich (RZ 49). Ist der Beschwerdeführer daher - wie er behauptet - gemäß Artikel 6, des angeführten Assoziationsratsbeschlusses berechtigt, so darf ihm die Aufnahme einer Beschäftigung nicht verwehrt und ein Arbeitgeber nicht an seiner Beschäftigung gehindert oder dafür bestraft werden. Verlangt das Gemeinschaftsrecht aber für die Ausübung dieser Rechte nicht die Ausstellung einer Urkunde, mit welcher das Bestehen dieser Rechte bescheinigt wird, so ist auch die zur vorläufigen Ausübung dieser allenfalls bestehenden Rechte von dem Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Erlassung einer einstweiligen Anordnung oder Feststellung im Lichte des angeführten Urteiles des EuGH nicht geboten, weshalb dem vorliegenden Antrag auf Erlassung einer "Einstweiligen Anordnung oder Feststellung" des Inhaltes, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens berechtigt sei, in Österreich legal zu arbeiten, schon aus diesen Erwägungen nicht stattzugeben war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.