2000/09/0064
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2000/09/0064 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/09/0144 E 31. Jänner 2001 RS 2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer als Organ des Jugendwohlfahrtsträgers, dessen besondere Rechtsstellung in § 214 ABGB geregelt ist, tätig. (Nach § 214 Abs. 2 zweiter Satz dieser Bestimmung haben etwa Unterhaltsvergleiche, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.)Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer als Organ des Jugendwohlfahrtsträgers, dessen besondere Rechtsstellung in Paragraph 214, ABGB geregelt ist, tätig. (Nach Paragraph 214, Absatz 2, zweiter Satz dieser Bestimmung haben etwa Unterhaltsvergleiche, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.) StammrechtssatzBei einem Dienstposten als Prüfer des Rechnungshofes handelt es sich um den eines Beamten, der im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil seiner Großen Kammer vom 8. Dezember 1999 im Fall Pellegrin gegen Frankreich, Zl. 28541/95) im Licht der Natur seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten die Ausübung von Befugnissen öffentlich-rechtlichen Charakters im Allgemeininteresse des Staates wahrzunehmen hat, aus welchem Grund Art. 6 MRK auf das Disziplinarverfahren gegen diesen Beamten auch im Sinn der Rechtsprechung des EGMR nicht anzuwenden ist.Bei einem Dienstposten als Prüfer des Rechnungshofes handelt es sich um den eines Beamten, der im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil seiner Großen Kammer vom 8. Dezember 1999 im Fall Pellegrin gegen Frankreich, Zl. 28541/95) im Licht der Natur seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten die Ausübung von Befugnissen öffentlich-rechtlichen Charakters im Allgemeininteresse des Staates wahrzunehmen hat, aus welchem Grund Artikel 6, MRK auf das Disziplinarverfahren gegen diesen Beamten auch im Sinn der Rechtsprechung des EGMR nicht anzuwenden ist.