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{'item': 'AW 2000/09/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2000 GeschäftszahlAW 2000/09/0067 RechtssatzNichtstattgebung - hinsichtlich eines Antrages im Verfahren gegen den Bescheid einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice betreffend Befreiungsschein, in einem "Provisorial-Feststellungsbeschluss" auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beschäftigt werden darf - Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.6.2000 in der Rechtssache Eyüp, Nr C-65/98, zufolge können die gemäß Art 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 bestehenden Rechte unmittelbar geltend gemacht werden, sie stehen dem Berechtigten ohne irgendeine Genehmigung zu (RZ 48), und jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ist außer Anwendung zu lassen (RZ 42). Die Ausstellung einer Urkunde, mit der das Bestehen dieser Rechte bescheinigt wird, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten: Insofern ist daher auch die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach dem Gemeinschaftsrecht durch ein Gericht, das über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs zur Beschäftigung zu entscheiden hat, nicht erforderlich (RZ 49). Ist die Beschwerdeführerin daher - wie sie behauptet - gemäß Art 7 des angeführten Assoziationsratsbeschlusses zum Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt, so darf ihr die Aufnahme einer Beschäftigung nicht verwehrt und ein Arbeitgeber nicht an ihrer Beschäftigung gehindert oder dafür bestraft werden. Verlangt das Gemeinschaftsrecht aber für die Ausübung dieser Rechte nicht die Ausstellung einer Urkunde, mit welcher deren Bestehen dieser Rechte bescheinigt wird, so ist auch die zur vorläufigen Ausübung dieser allenfalls bestehenden Rechte von der Beschwerdeführerin begehrte einstweilige Anordnung im Lichte des angeführten Urteiles des EuGH nicht geboten, weshalb dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben war (ausführliche Begründung im Beschluss).Nichtstattgebung - hinsichtlich eines Antrages im Verfahren gegen den Bescheid einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice betreffend Befreiungsschein, in einem "Provisorial-Feststellungsbeschluss" auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beschäftigt werden darf - Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.6.2000 in der Rechtssache Eyüp, Nr C-65/98, zufolge können die gemäß Artikel 7, Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 bestehenden Rechte unmittelbar geltend gemacht werden, sie stehen dem Berechtigten ohne irgendeine Genehmigung zu (RZ 48), und jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ist außer Anwendung zu lassen (RZ 42). Die Ausstellung einer Urkunde, mit der das Bestehen dieser Rechte bescheinigt wird, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten: Insofern ist daher auch die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach dem Gemeinschaftsrecht durch ein Gericht, das über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs zur Beschäftigung zu entscheiden hat, nicht erforderlich (RZ 49). Ist die Beschwerdeführerin daher - wie sie behauptet - gemäß Artikel 7, des angeführten Assoziationsratsbeschlusses zum Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt, so darf ihr die Aufnahme einer Beschäftigung nicht verwehrt und ein Arbeitgeber nicht an ihrer Beschäftigung gehindert oder dafür bestraft werden. Verlangt das Gemeinschaftsrecht aber für die Ausübung dieser Rechte nicht die Ausstellung einer Urkunde, mit welcher deren Bestehen dieser Rechte bescheinigt wird, so ist auch die zur vorläufigen Ausübung dieser allenfalls bestehenden Rechte von der Beschwerdeführerin begehrte einstweilige Anordnung im Lichte des angeführten Urteiles des EuGH nicht geboten, weshalb dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben war (ausführliche Begründung im Beschluss).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.