← Österreich

{'item': '2000/09/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2001 Geschäftszahl2000/09/0070 RechtssatzIm vorliegenden Fall waren die drei Mitbeteiligten gleichberechtigte Gesellschafter einer OEG, wobei der Drittmitbeteiligte Ausländer war. Die OEG betrieb eine Tischlerei. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass der Drittmitbeteiligte wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der OEG tatsächlich persönlich ausübe, wurde nicht beantragt. Im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wurden die Mitbeteiligten (auch der Drittmitbeteiligte) daraufhin schuldig erkannt, sie hätten den Drittmitbeteiligten entgegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG und § 2 Abs. 4 AuslBG beschäftigt. Mit den angefochtenen Bescheiden behob der unabhängige Verwaltungssenat die erstinstanzlichen Straferkenntnisse und stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Drittmitbeteiligte übte im Tatzeitpunkt wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der OEG tatsächlich persönlich aus und war hinsichtlich seiner Betätigung als Geschäftsführer nach bisheriger Rechtsprechung (Hinweis E

  1. 1988, 87/09/0267, E
  2. 1990, 89/09/0146, E
  3. 1990, 89/09/0152 und 0156) nicht als abhängiger Arbeitnehmer dieser Gesellschaft zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid war jedoch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil es sich bei den Tischlerarbeiten um Arbeitsleistungen handelt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, und allein mangels Erlassung eines Feststellungsbescheides die gesetzliche Vermutung einer Beschäftigung besteht, somit nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG in objektiver (und formaler) Hinsicht der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG erfüllt wurde.Im vorliegenden Fall waren die drei Mitbeteiligten gleichberechtigte Gesellschafter einer OEG, wobei der Drittmitbeteiligte Ausländer war. Die OEG betrieb eine Tischlerei. Ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, dass der Drittmitbeteiligte wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der OEG tatsächlich persönlich ausübe, wurde nicht beantragt. Im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wurden die Mitbeteiligten (auch der Drittmitbeteiligte) daraufhin schuldig erkannt, sie hätten den Drittmitbeteiligten entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG und Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG beschäftigt. Mit den angefochtenen Bescheiden behob der unabhängige Verwaltungssenat die erstinstanzlichen Straferkenntnisse und stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Drittmitbeteiligte übte im Tatzeitpunkt wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der OEG tatsächlich persönlich aus und war hinsichtlich seiner Betätigung als Geschäftsführer nach bisheriger Rechtsprechung (Hinweis E
  4. 1988, 87/09/0267, E
  5. 1990, 89/09/0146, E
  6. 1990, 89/09/0152 und 0156) nicht als abhängiger Arbeitnehmer dieser Gesellschaft zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid war jedoch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil es sich bei den Tischlerarbeiten um Arbeitsleistungen handelt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, und allein mangels Erlassung eines Feststellungsbescheides die gesetzliche Vermutung einer Beschäftigung besteht, somit nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG in objektiver (und formaler) Hinsicht der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erfüllt wurde. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/09/0071 2000/09/0078

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.