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{'item': '2000/09/0073'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2000/09/0073 RechtssatzIm Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom

  1. Oktober 1996 im Fall Erol Dür gegen Österreich, Appl. Nr. 22.342/93, hat diese ausgesprochen, dass die Annahme eines österreichischen Strafgerichts unrichtig ist, aus dem Umstand allein, dass ein Zeuge in das Ausland abgeschoben worden sei, könne schon geschlossen werden, es handle sich bei seiner Aussage um ein nicht greifbares Beweismittel, weshalb eine Verurteilung ohne jeden Versuch, eine relevante Aussage dieses Zeugen zu erlangen, als Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK gewertet wurde. Ebenso ist es ja auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51g Abs. 3 Z. 1 und § 51i VStG, dass der Unabhängige Verwaltungssenat durchaus auf geeignete Weise den Versuch machen muss, den Aufenthalt auch von im Ausland aufhältigen Zeugen, deren Aussagen relevant sein könnten, zu ermitteln, und auf geeignete Weise mit ihnen in Kontakt zu treten, um ihre grundsätzlich gemäß § 51i VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung zu erwirken (Hinweis E vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/09/0027, und vom
  3. Mai 2003, Zl. 2000/09/0010, m.w.N.). Diese Grundsätze wurden im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt, weil der Unabhängige Verwaltungssenat durch die Einholung von Meldeauskünften durchaus versucht hat, den Aufenthaltsort der verfahrensgegenständlichen Ausländer ausfindig zu machen, dies jedoch ohne Erfolg. Auch hat der Beschwerdeführer zur Feststellung des Aufenthaltsorts der ausländischen Zeugen keinen Beitrag geliefert. Bei dieser Sachlage kann dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher die Unterlassung ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden.Im Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom
  4. Oktober 1996 im Fall Erol Dür gegen Österreich, Appl. Nr. 22.342/93, hat diese ausgesprochen, dass die Annahme eines österreichischen Strafgerichts unrichtig ist, aus dem Umstand allein, dass ein Zeuge in das Ausland abgeschoben worden sei, könne schon geschlossen werden, es handle sich bei seiner Aussage um ein nicht greifbares Beweismittel, weshalb eine Verurteilung ohne jeden Versuch, eine relevante Aussage dieses Zeugen zu erlangen, als Verletzung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK gewertet wurde. Ebenso ist es ja auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 51 i, VStG, dass der Unabhängige Verwaltungssenat durchaus auf geeignete Weise den Versuch machen muss, den Aufenthalt auch von im Ausland aufhältigen Zeugen, deren Aussagen relevant sein könnten, zu ermitteln, und auf geeignete Weise mit ihnen in Kontakt zu treten, um ihre grundsätzlich gemäß Paragraph 51 i, VStG gebotene unmittelbare Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu ermöglichen oder zumindest eine schriftliche Erklärung zu erwirken (Hinweis E vom
  5. Juni 2002, Zl. 2002/09/0027, und vom
  6. Mai 2003, Zl. 2000/09/0010, m.w.N.). Diese Grundsätze wurden im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt, weil der Unabhängige Verwaltungssenat durch die Einholung von Meldeauskünften durchaus versucht hat, den Aufenthaltsort der verfahrensgegenständlichen Ausländer ausfindig zu machen, dies jedoch ohne Erfolg. Auch hat der Beschwerdeführer zur Feststellung des Aufenthaltsorts der ausländischen Zeugen keinen Beitrag geliefert. Bei dieser Sachlage kann dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher die Unterlassung ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.