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{'item': '2000/09/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2002 Geschäftszahl2000/09/0113 RechtssatzDer Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH und wurde in dieser Eigenschaft (§ 9 Abs. 1 VStG) vom UVS wegen Beschäftigung von fünf Ausländern durch diese GmbH nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bestraft. Er macht geltend, die GmbH habe die von den Ausländern besorgten Arbeiten (Abbau einer Zelthallenstahlträgerkonstruktion) nicht selbst ausgeführt, sondern habe damit vier weitere GmbHs beauftragt, deren Mehrheitsgesellschafter jeweils einer der betretenen Ausländer sei. Der UVS stellte fest, dass Minderheitsgesellschafter der vier GmbHs, welche identen Firmensitz und identen Unternehmensgegenstand aufwiesen und außer den Gesellschaftern kein Personal hatten und über keine Vermögenswerte verfügten, jeweils der Beschwerdeführer gewesen sei. Das jeweilige Stammkapital bei allen vier GmbHs habe S 500.000,-- betragen, wobei von den ausländischen Gesellschaftern jeweils eine Stammeinlage von S 275.000,-- und vom Beschwerdeführer jeweils eine Einlage von S 225.000,-- übernommen worden sei. Keine der vier GmbHs hätte mit den gegenständlichen Arbeiten etwas zu tun gehabt. Die Ausländer sind im Namen und auf Rechnung der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH tätig geworden, also zu dieser zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden, da es sich bei den von ihnen erbrachten Leistungen um Tätigkeiten gehandelt hat, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht" werden, Unentgeltlichkeit nicht vereinbart war und sich ein Entlohnungsanspruch im Zweifel bereits aus § 29 AuslBG ergibt.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH und wurde in dieser Eigenschaft (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) vom UVS wegen Beschäftigung von fünf Ausländern durch diese GmbH nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG bestraft. Er macht geltend, die GmbH habe die von den Ausländern besorgten Arbeiten (Abbau einer Zelthallenstahlträgerkonstruktion) nicht selbst ausgeführt, sondern habe damit vier weitere GmbHs beauftragt, deren Mehrheitsgesellschafter jeweils einer der betretenen Ausländer sei. Der UVS stellte fest, dass Minderheitsgesellschafter der vier GmbHs, welche identen Firmensitz und identen Unternehmensgegenstand aufwiesen und außer den Gesellschaftern kein Personal hatten und über keine Vermögenswerte verfügten, jeweils der Beschwerdeführer gewesen sei. Das jeweilige Stammkapital bei allen vier GmbHs habe S 500.000,-- betragen, wobei von den ausländischen Gesellschaftern jeweils eine Stammeinlage von S 275.000,-- und vom Beschwerdeführer jeweils eine Einlage von S 225.000,-- übernommen worden sei. Keine der vier GmbHs hätte mit den gegenständlichen Arbeiten etwas zu tun gehabt. Die Ausländer sind im Namen und auf Rechnung der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH tätig geworden, also zu dieser zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden, da es sich bei den von ihnen erbrachten Leistungen um Tätigkeiten gehandelt hat, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht" werden, Unentgeltlichkeit nicht vereinbart war und sich ein Entlohnungsanspruch im Zweifel bereits aus Paragraph 29, AuslBG ergibt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.