RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2001 Geschäftszahl2000/09/0144 RechtssatzHengstschläger (in: Rechnungshofkontrolle
(2000), Art. 126, Rz 5, mwN) führt aus: "Nach Art. 126 B-VG ist den Mitgliedern des RH die Teilnahme an der 'Leitung und Verwaltung' von kontrollunterworfenen und auf Gewinn gerichteten Unternehmungen untersagt. Die Materialien (625 BlgNR 5. GP 1) sprechen von einer Beteiligung an der 'Führung und Lenkung' und geben damit zu erkennen, dass mit 'Leitung und Verwaltung' an eine Partizipation in der Geschäftsleitung gedacht war, also an Entscheidungskompetenzen, und nicht etwa an die bloße Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder an rein ausführenden Tätigkeiten ohne Gestaltungsmöglichkeit." Geht aus dem Inhalt der Tatsachenfeststellungen eines Strafurteiles, das den der Begehung von Dienstpflichtverletzungen Beschuldigten betrifft, hervor, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer GmbH bzw. GmbH & Co KEG zB "für die Produkt- und Projektentwicklung, die Vermarktung und die Finanzierung zuständig" gewesen sei, "stets in die Entscheidungsfindung eingebunden" gewesen sei, "die wesentlichen Unternehmenstätigkeiten ... nur mit seinem Wissen bzw. in seinem Auftrag durchgeführt" worden seien, er im Wesentlichen für die Finanzierung zu sorgen gehabt habe und somit "alle wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen entweder selbst traf oder entscheidend beeinflusste und für die Finanzierung beider Unternehmen sorgte", so lassen diese -Bindungswirkung entfaltenden - Feststellungen keinen Zweifel offen, dass der Beschuldigte im Sinne des Art. 126 B-VG an der Leitung und Verwaltung der GmbH und der GmbH & Co KEG teilgenommen hat.Hengstschläger (in: Rechnungshofkontrolle
(2000), Artikel 126,, Rz 5, mwN) führt aus: "Nach Artikel 126, B-VG ist den Mitgliedern des RH die Teilnahme an der 'Leitung und Verwaltung' von kontrollunterworfenen und auf Gewinn gerichteten Unternehmungen untersagt. Die Materialien (625 BlgNR 5. Gesetzgebungsperiode 1) sprechen von einer Beteiligung an der 'Führung und Lenkung' und geben damit zu erkennen, dass mit 'Leitung und Verwaltung' an eine Partizipation in der Geschäftsleitung gedacht war, also an Entscheidungskompetenzen, und nicht etwa an die bloße Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder an rein ausführenden Tätigkeiten ohne Gestaltungsmöglichkeit." Geht aus dem Inhalt der Tatsachenfeststellungen eines Strafurteiles, das den der Begehung von Dienstpflichtverletzungen Beschuldigten betrifft, hervor, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer GmbH bzw. GmbH & Co KEG zB "für die Produkt- und Projektentwicklung, die Vermarktung und die Finanzierung zuständig" gewesen sei, "stets in die Entscheidungsfindung eingebunden" gewesen sei, "die wesentlichen Unternehmenstätigkeiten ... nur mit seinem Wissen bzw. in seinem Auftrag durchgeführt" worden seien, er im Wesentlichen für die Finanzierung zu sorgen gehabt habe und somit "alle wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen entweder selbst traf oder entscheidend beeinflusste und für die Finanzierung beider Unternehmen sorgte", so lassen diese -Bindungswirkung entfaltenden - Feststellungen keinen Zweifel offen, dass der Beschuldigte im Sinne des Artikel 126, B-VG an der Leitung und Verwaltung der GmbH und der GmbH & Co KEG teilgenommen hat.