RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2003 Geschäftszahl2000/09/0158 RechtssatzDer Beschwerdeführer wurde der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen ausländischen Staatsangehörigen in der Zeit vom
- November bis
- November 1997 und einen anderen Staatsangehörigen in der Zeit vom
- November bis
- November 1997 an einem näher bezeichneten Tatort ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass er neben der strafsatzbestimmenden einschlägigen Vorstrafe zusätzlich zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, die als Erschwerungsgrund zu werten waren. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Übertretung des AuslBG bisher Strafen in der Höhe von S 24.000,-- (für drei Übertretungen), S 75.000,-- (für fünf Übertretungen) und S 24.000,-- (für drei Übertretungen) rechtskräftig verhängt. Der Strafrahmen des vorliegend anwendbaren zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG betrug vorliegend S 20.000,-- bis S 120.000,--. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde angesichts dieser - beim Beschwerdeführer keine Änderung seines Verhaltens bewirkenden - Vorstrafen bei Verhängung von im mittleren Bereich des angewendeten zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG liegenden Geldstrafen von dem ihr im Rahmen der Strafbemessung eingeräumten Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.Der Beschwerdeführer wurde der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen ausländischen Staatsangehörigen in der Zeit vom
- November bis
- November 1997 und einen anderen Staatsangehörigen in der Zeit vom
- November bis
- November 1997 an einem näher bezeichneten Tatort ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe. Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass er neben der strafsatzbestimmenden einschlägigen Vorstrafe zusätzlich zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, die als Erschwerungsgrund zu werten waren. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Übertretung des AuslBG bisher Strafen in der Höhe von S 24.000,-- (für drei Übertretungen), S 75.000,-- (für fünf Übertretungen) und S 24.000,-- (für drei Übertretungen) rechtskräftig verhängt. Der Strafrahmen des vorliegend anwendbaren zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG betrug vorliegend S 20.000,-- bis S 120.000,--. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde angesichts dieser - beim Beschwerdeführer keine Änderung seines Verhaltens bewirkenden - Vorstrafen bei Verhängung von im mittleren Bereich des angewendeten zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG liegenden Geldstrafen von dem ihr im Rahmen der Strafbemessung eingeräumten Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.