RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2002 Geschäftszahl2000/09/0162 RechtssatzDer Beschädigte wurde infolge einer in Ausübung seines Präsenzdienstes erlittenen Luxation seines Schultergelenks operiert. Die belangte Behörde stufte die Gesundheitsschädigung ua. nach Abschnitt I lit. c Z. 28 ("Geringgradige Bewegungsbehinderung" des Schultergelenks) der Anlage zur Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, BGBl. Nr. 150/1965, ein. Abschnitt I lit. c Z. 31 der Anlage zur Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, BGBl. Nr. 150/1965, sieht für den Fall "Luxation operiert bei funktionstüchtigem Arm" sowohl für den Gebrauchsarm als auch für den Gegenarm den Richtsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (M.d.E.) von 20 v.H. vor, und zwar unabhängig davon, ob mit der operierten Luxation noch Beschwerden oder eine Bewegungsbehinderung verbunden sind. Damit hat die Behörde verkannt, dass im vorliegenden Fall gemäß § 2 der Richtsatzverordnung zum HVG, BGBl. Nr. 151/1965, i.V.m. Abschnitt I lit. c Z. 31 der Anlage zur Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, BGBl. Nr. 150/1965, jedenfalls eine Einstufung der M.d.E. mit 20 v. H. zu erfolgen hatte. Die Behörde hätte sich in der Folge damit auseinander zu setzen gehabt, ob davon ausgehend angesichts einer gemäß Abschnitt I lit. c Z. 28 der Anlage zur Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, BGBl. Nr. 150/1965, zu erfolgenden Einstufung ("Geringgradige Bewegungsbehinderung" des Schultergelenks) und einer daraus resultierenden M.d.E. mit 10 v.H. im Grunde des § 3 erster und zweiter Satz der Richtsatzverordnung zum HVG, BGBl. Nr. 151/1965, eine Einschätzung der gesamten M.d.E. doch mit 25 v.H. oder darüber gerechtfertigt gewesen wäre.Der Beschädigte wurde infolge einer in Ausübung seines Präsenzdienstes erlittenen Luxation seines Schultergelenks operiert. Die belangte Behörde stufte die Gesundheitsschädigung ua. nach Abschnitt römisch eins Litera c, Ziffer 28, ("Geringgradige Bewegungsbehinderung" des Schultergelenks) der Anlage zur Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, ein. Abschnitt römisch eins Litera c, Ziffer 31, der Anlage zur Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, sieht für den Fall "Luxation operiert bei funktionstüchtigem Arm" sowohl für den Gebrauchsarm als auch für den Gegenarm den Richtsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (M.d.E.) von 20 v.H. vor, und zwar unabhängig davon, ob mit der operierten Luxation noch Beschwerden oder eine Bewegungsbehinderung verbunden sind. Damit hat die Behörde verkannt, dass im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 2, der Richtsatzverordnung zum HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965,, in Verbindung mit Abschnitt römisch eins Litera c, Ziffer 31, der Anlage zur Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, jedenfalls eine Einstufung der M.d.E. mit 20 v. H. zu erfolgen hatte. Die Behörde hätte sich in der Folge damit auseinander zu setzen gehabt, ob davon ausgehend angesichts einer gemäß Abschnitt römisch eins Litera c, Ziffer 28, der Anlage zur Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, zu erfolgenden Einstufung ("Geringgradige Bewegungsbehinderung" des Schultergelenks) und einer daraus resultierenden M.d.E. mit 10 v.H. im Grunde des Paragraph 3, erster und zweiter Satz der Richtsatzverordnung zum HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965,, eine Einschätzung der gesamten M.d.E. doch mit 25 v.H. oder darüber gerechtfertigt gewesen wäre.
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