RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2003 Geschäftszahl2000/09/0167 RechtssatzMit dem am
- Juni 1997 öffentlich mündlich verkündeten und am
- März 2000 (von der Vorsitzenden der Kammer) schriftlich ausgefertigten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1 als Kammerentscheidung) und der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Berufungsfrist in dem durch das genannte Straferkenntnis abgeschlossenen (in Spruchpunkt 1) genannten Verwaltungsstrafverfahren abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2 als Entscheidung des einzelnen Mitglieds Dr. P). Die Entscheidung am
- Juni 1997 ist in der personellen Zusammensetzung jener Mitglieder ergangen, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Damit ist dem Erfordernis des § 67f Abs. 1 AVG Rechnung getragen worden. Im Beschwerdefall wurde - anders als im E vom
- Februar 2003, Zl. 2002/02/0222, zugrunde liegenden Fall - die schriftliche Ausfertigung nicht von einem anderen MitgliedMit dem am
- Juni 1997 öffentlich mündlich verkündeten und am
- März 2000 (von der Vorsitzenden der Kammer) schriftlich ausgefertigten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1 als Kammerentscheidung) und der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Berufungsfrist in dem durch das genannte Straferkenntnis abgeschlossenen (in Spruchpunkt 1) genannten Verwaltungsstrafverfahren abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2 als Entscheidung des einzelnen Mitglieds Dr. P). Die Entscheidung am
- Juni 1997 ist in der personellen Zusammensetzung jener Mitglieder ergangen, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Damit ist dem Erfordernis des Paragraph 67 f, Absatz eins, AVG Rechnung getragen worden. Im Beschwerdefall wurde - anders als im E vom
- Februar 2003, Zl. 2002/02/0222, zugrunde liegenden Fall - die schriftliche Ausfertigung nicht von einem anderen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, sondern ohnedies von der Vorsitzenden der Kammer, die an der gesamten über die verbundenen Verfahren durchgeführten Berufungsverhandlung teilgenommen und diese Verhandlung geleitet hat, verfasst. Der Vorwurf, es fehle der mit der Verfassung der schriftlichen Ausfertigung betrauten Vertreterin (der Vorsitzenden) ein unmittelbarer Eindruck von den Beweisergebnissen, trifft vorliegend jedenfalls nicht zu.
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