RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2003 Geschäftszahl2000/09/0177 RechtssatzIm Einzelfall des Beschwerdeführers ist die besondere Härte darin gelegen, dass sein Anspruch auf Versorgungsleistungen allein deshalb nicht gegeben ist, weil er im Alter von sechs Jahren schuldlos durch einen auf Urlaub befindlichen Luftwaffensoldaten der deutschen Wehrmacht schwer verletzt wurde und diese Umstände mit den Kriegsereignissen nur mittelbar im Zusammenhang standen. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 KOVG 1957 sieht keine Regelung vor bzw. berücksichtigt diese Regelung die aus der Sicht des Beschwerdefalles mögliche Fallkonstellation nicht, dass ein schädigendes Ereignis auch durch einen im Status eines Sonderurlaubs befindlichen Angehörigen einer an den militärischen Handlungen beteiligten Partei herbeigeführt werden kann. Mag eine solche Fallkonstellation nur sehr selten und außergewöhnlich sein, so macht es für den davon Betroffenen (Geschädigten) in tatsächlicher Hinsicht freilich keinen (wesentlichen) Unterschied, ob der Schädiger, der ihn in Uniform mit seiner Dienstwaffe schwer verletzte, rechtmäßig oder unrechtmäßig handelte bzw. sich im Dienst oder in einem dienstfreien Status befand. Dass - auch wenn der Tatbestand des § 2 Abs. 1 KOVG 1957 nicht vorgelegen ist - überhaupt kein Zusammenhang mit militärischen Maßnahmen bestanden hat, kann nach den Umständen des Beschwerdefalls jedenfalls nicht gesagt werden, steht doch unbestritten fest, dass der Schädiger damals der deutschen Wehrmacht angehörte, seine Uniform trug, seine Dienstwaffe gebrauchte (wenn dies auch nicht im Zuge von Kampfhandlungen oder als militärische Maßnahme erfolgte) und sich am Ort der Schädigung deshalb aufhielt, weil er aufgrund konkreter Kriegsereignisse einen Sonderurlaub in der Steiermark erhalten hatte.Im Einzelfall des Beschwerdeführers ist die besondere Härte darin gelegen, dass sein Anspruch auf Versorgungsleistungen allein deshalb nicht gegeben ist, weil er im Alter von sechs Jahren schuldlos durch einen auf Urlaub befindlichen Luftwaffensoldaten der deutschen Wehrmacht schwer verletzt wurde und diese Umstände mit den Kriegsereignissen nur mittelbar im Zusammenhang standen. Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, KOVG 1957 sieht keine Regelung vor bzw. berücksichtigt diese Regelung die aus der Sicht des Beschwerdefalles mögliche Fallkonstellation nicht, dass ein schädigendes Ereignis auch durch einen im Status eines Sonderurlaubs befindlichen Angehörigen einer an den militärischen Handlungen beteiligten Partei herbeigeführt werden kann. Mag eine solche Fallkonstellation nur sehr selten und außergewöhnlich sein, so macht es für den davon Betroffenen (Geschädigten) in tatsächlicher Hinsicht freilich keinen (wesentlichen) Unterschied, ob der Schädiger, der ihn in Uniform mit seiner Dienstwaffe schwer verletzte, rechtmäßig oder unrechtmäßig handelte bzw. sich im Dienst oder in einem dienstfreien Status befand. Dass - auch wenn der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, KOVG 1957 nicht vorgelegen ist - überhaupt kein Zusammenhang mit militärischen Maßnahmen bestanden hat, kann nach den Umständen des Beschwerdefalls jedenfalls nicht gesagt werden, steht doch unbestritten fest, dass der Schädiger damals der deutschen Wehrmacht angehörte, seine Uniform trug, seine Dienstwaffe gebrauchte (wenn dies auch nicht im Zuge von Kampfhandlungen oder als militärische Maßnahme erfolgte) und sich am Ort der Schädigung deshalb aufhielt, weil er aufgrund konkreter Kriegsereignisse einen Sonderurlaub in der Steiermark erhalten hatte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.