RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2000/09/0195 RechtssatzIm Beschwerdefall wurden ausländische Arbeitskräfte - ohne dass für diese Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt worden ist - nächtens (weit nach Ende der offiziellen Arbeitszeiten) auf einer Baustelle der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft angetroffen, die für eine ungarische Subunternehmerin Malerarbeiten durchführten. Der Beschwerdeführer wurde der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 AuslBG schuldig erkannt. Er hat im Verwaltungsverfahren u.a. behauptet, alles ihm zumutbare getan zu haben, sodass ihm auch Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 VStG nicht vorgeworfen werden könne. Diesbezüglich hat er dargelegt, dass mit dem Geschäftsführer der ungarischen Subunternehmerin schriftlich vereinbart gewesen sei, dass nur "legale" Arbeitskräfte auf der Baustelle zum Einsatz kommen und dass er vom Einsatz ausländischer Arbeitskräfte nichts wusste, was auch vom Geschäftsführer der Subunternehmerin bezeugt wurde; weiters hat er regelmäßige Überprüfungen der Baustelle behauptet. Die belangte Behörde lässt insbesondere unbegründet, worauf sich ihre Erwägung stützt, der Beschwerdeführer habe von den nach dem offiziellen Arbeitsende von den Ausländern angeblich getätigten Arbeiten etwas gewusst. Sie geht auf die Einwendungen betreffend die Durchführung von regelmäßigen Überprüfungen der Baustelle seitens des Beschwerdeführers und die Unkenntnis des Beschwerdeführers vom - vertragsbrüchigen - Vorgehen seines Vertragspartners nicht ein, die aber zur rechtlichen Beurteilung der Schuldfrage von wesentlicher Bedeutung gewesen wären, weil der Vorwurf der Fahrlässigkeit vertragswidriges Verhalten Dritter im Zweifel nicht umfasst (weitere Begründung im Erkenntnis).Im Beschwerdefall wurden ausländische Arbeitskräfte - ohne dass für diese Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt worden ist - nächtens (weit nach Ende der offiziellen Arbeitszeiten) auf einer Baustelle der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft angetroffen, die für eine ungarische Subunternehmerin Malerarbeiten durchführten. Der Beschwerdeführer wurde der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, AuslBG schuldig erkannt. Er hat im Verwaltungsverfahren u.a. behauptet, alles ihm zumutbare getan zu haben, sodass ihm auch Fahrlässigkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht vorgeworfen werden könne. Diesbezüglich hat er dargelegt, dass mit dem Geschäftsführer der ungarischen Subunternehmerin schriftlich vereinbart gewesen sei, dass nur "legale" Arbeitskräfte auf der Baustelle zum Einsatz kommen und dass er vom Einsatz ausländischer Arbeitskräfte nichts wusste, was auch vom Geschäftsführer der Subunternehmerin bezeugt wurde; weiters hat er regelmäßige Überprüfungen der Baustelle behauptet. Die belangte Behörde lässt insbesondere unbegründet, worauf sich ihre Erwägung stützt, der Beschwerdeführer habe von den nach dem offiziellen Arbeitsende von den Ausländern angeblich getätigten Arbeiten etwas gewusst. Sie geht auf die Einwendungen betreffend die Durchführung von regelmäßigen Überprüfungen der Baustelle seitens des Beschwerdeführers und die Unkenntnis des Beschwerdeführers vom - vertragsbrüchigen - Vorgehen seines Vertragspartners nicht ein, die aber zur rechtlichen Beurteilung der Schuldfrage von wesentlicher Bedeutung gewesen wären, weil der Vorwurf der Fahrlässigkeit vertragswidriges Verhalten Dritter im Zweifel nicht umfasst (weitere Begründung im Erkenntnis).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.