RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2000/09/0212 RechtssatzEine Bindung der Strafbehörde an das Nichtvorhandensein eines feststellenden (Administrativ)Bescheides kommt nicht in Betracht, sofern nicht das Gesetz selbst anderes vorsieht. Dies ist z.B. in der Bestimmung des § 2 Abs. 4 AuslBG der Fall. Anders als § 2 Abs. 4 AuslBG, der eine Rechtsvermutung aufstellt, sieht § 4c AuslBG im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz, des Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 einen unmittelbaren Rechtserwerb und konsequenterweise auch ein amtswegiges Einschreiten der zuständigen Behörde der Arbeitsmarktverwaltung vor. Eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde ist auf Grund des in § 51i VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes an sich problematisch und kann daher nur in engen Grenzen in Betracht kommen (Hinweis E VwGH
- 2001, 2000/09/0070). Eine Rechtsvermutung wie in § 2 Abs. 4 AuslBG liegt im Anwendungsbereich des § 4c AuslBG iVm Art. 6 bzw. 7 ARB Nr. 1/80 nicht vor. Die sich aus Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen dem türkischen Arbeitnehmer unmittelbar zu (Hinweise E
- 2000, 97/09/0260, E
- 1998, 97/09/0255, E
- 1999, 97/09/0234). Im Urteil vom
- 2000, C-65/98, Eyüp, hat der EuGH hervorgehoben, dass die gemäß Art 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 bestehenden Rechte unmittelbar geltend gemacht werden können, sie stehen dem Berechtigten "ohne irgendeine Genehmigung" zu (Rz 47) und "jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ist "außer Anwendung" zu lassen (Rz 42).Eine Bindung der Strafbehörde an das Nichtvorhandensein eines feststellenden (Administrativ)Bescheides kommt nicht in Betracht, sofern nicht das Gesetz selbst anderes vorsieht. Dies ist z.B. in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG der Fall. Anders als Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, der eine Rechtsvermutung aufstellt, sieht Paragraph 4 c, AuslBG im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz, des Artikel 7, zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 einen unmittelbaren Rechtserwerb und konsequenterweise auch ein amtswegiges Einschreiten der zuständigen Behörde der Arbeitsmarktverwaltung vor. Eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde ist auf Grund des in Paragraph 51 i, VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes an sich problematisch und kann daher nur in engen Grenzen in Betracht kommen (Hinweis E VwGH
- 2001, 2000/09/0070). Eine Rechtsvermutung wie in Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG liegt im Anwendungsbereich des Paragraph 4 c, AuslBG in Verbindung mit Artikel 6, bzw. 7 ARB Nr. 1/80 nicht vor. Die sich aus Artikel 6 und 7 ARB Nr. 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen dem türkischen Arbeitnehmer unmittelbar zu (Hinweise E
- 2000, 97/09/0260, E
- 1998, 97/09/0255, E
- 1999, 97/09/0234). Im Urteil vom
- 2000, C-65/98, Eyüp, hat der EuGH hervorgehoben, dass die gemäß Artikel 7, Satz 1 ARB Nr. 1/80 bestehenden Rechte unmittelbar geltend gemacht werden können, sie stehen dem Berechtigten "ohne irgendeine Genehmigung" zu (Rz 47) und "jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ist "außer Anwendung" zu lassen (Rz 42). BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);