RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2000/09/0212 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/21/0111 E
- November 2001 RS 1 (hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzDer EuGH hat mit ausführlichen Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung ausgesprochen, dass Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat. Die unmittelbare Wirkung des Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 bewirkt, dass ein Familienangehöriger eines gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berechtigten türkischen Arbeitnehmers zumindest von dem Zeitpunkt an, zu dem er nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz auf Grund der Familienzusammenführung mit dem Arbeitnehmer gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat, hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann. Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist. Denn das in Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene, durch keine Voraussetzungen - nicht einmal durch einen Vorrang der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, würde ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken (Hinweis EuGH Urteil
- März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. Französische Ausgabe 2000, Seite I-1487, RandNr. 34, 40 und 41; VwGH E
- Juni 1996, 96/09/0088, VwSlg 14483 A/1996; E
- Oktober 1996, 96/21/0641; E
- Februar 1997, 95/21/0515; E
- Juni 1997, 96/21/0100). Bei einer Bestrafung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 iVm § 15 Abs 1 FrG 1993 handelt es sich gerade um eine derartige Einschränkung des vom Fremden gemäß Art. 7 erster Satz ARB Nr. 1/80 behaupteten Rechts.Der EuGH hat mit ausführlichen Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung ausgesprochen, dass Artikel 7, Satz 1 ARB Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat. Die unmittelbare Wirkung des Artikel 7, Satz 1 ARB Nr. 1/80 bewirkt, dass ein Familienangehöriger eines gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 berechtigten türkischen Arbeitnehmers zumindest von dem Zeitpunkt an, zu dem er nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz auf Grund der Familienzusammenführung mit dem Arbeitnehmer gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat, hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann. Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist. Denn das in Artikel 7, Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene, durch keine Voraussetzungen - nicht einmal durch einen Vorrang der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, würde ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken (Hinweis EuGH Urteil
- März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. Französische Ausgabe 2000, Seite I-1487, RandNr. 34, 40 und 41; VwGH E
- Juni 1996, 96/09/0088, VwSlg 14483 A/1996; E
- Oktober 1996, 96/21/0641; E
- Februar 1997, 95/21/0515; E
- Juni 1997, 96/21/0100). Bei einer Bestrafung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 handelt es sich gerade um eine derartige Einschränkung des vom Fremden gemäß Artikel 7, erster Satz ARB Nr. 1/80 behaupteten Rechts.
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