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{'item': '2000/10/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2000 Geschäftszahl2000/10/0003 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. September 1999, 99/10/0072, ausgeführt hat, ist der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid eine Art "Grundlagenbescheid" für den Abgabenfestsetzungsbescheid. Stützt sich der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid (auch) auf den Tatbestand "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen", dann ist für das Vorhaben auch eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Anders als in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 1999, 99/10/0072, entschiedenen Fall ist im Beschwerdefall neben der Anführung des § 6 lit. b Tir NatSchG 1997 der Begriff "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen" in verbaler Form nicht enthalten. Dies ist der einzige Tatbestand aus den Tatbeständen des § 6 lit. b, der durch § 18 Tir NatSchG 1997 einer Abgabenpflicht unterworfen wird. Da aber die übrigen Tatbestände des § 6 lit. b Tir NatSchG 1997 im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht kommen, bedeutet die Stützung des angefochtenen Bescheides auf § 6 lit. b Tir NatSchG 1997, dass eine Bewilligung zum maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen erteilt wurde. Warum ein maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen vorliegen soll, wurde im angefochtenen Bescheid - ebenso wie in dem mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. September 1999, 99/10/0072, entschiedenen Fall - nicht begründet. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. September 1999, 99/10/0072, ausgeführt hat, ist der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid eine Art "Grundlagenbescheid" für den Abgabenfestsetzungsbescheid. Stützt sich der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid (auch) auf den Tatbestand "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen", dann ist für das Vorhaben auch eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Anders als in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. September 1999, 99/10/0072, entschiedenen Fall ist im Beschwerdefall neben der Anführung des Paragraph 6, Litera b, Tir NatSchG 1997 der Begriff "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen" in verbaler Form nicht enthalten. Dies ist der einzige Tatbestand aus den Tatbeständen des Paragraph 6, Litera b,, der durch Paragraph 18, Tir NatSchG 1997 einer Abgabenpflicht unterworfen wird. Da aber die übrigen Tatbestände des Paragraph 6, Litera b, Tir NatSchG 1997 im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht kommen, bedeutet die Stützung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 6, Litera b, Tir NatSchG 1997, dass eine Bewilligung zum maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen erteilt wurde. Warum ein maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen vorliegen soll, wurde im angefochtenen Bescheid - ebenso wie in dem mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. September 1999, 99/10/0072, entschiedenen Fall - nicht begründet. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.