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{'item': '2000/10/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2000 Geschäftszahl2000/10/0009 RechtssatzBei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs 2 VStG betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der GESAMTAUSWIRKUNG an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (Hinweis E 24.4.1995, 94/10/0154; hier: nach dem im angenommenen Tatzeitraum geltenden Recht (§ 13 Abs 2 Wr BaumschutzG idF LGBl 1986/22) war die Nichtvornahme der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen bedroht; hingegen sah das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht (§ 13 Abs 3 Wr BaumschutzG idF LGBl 1996/54) eine Geldstrafe von 10.000 S bis zu 600.000 S vor; da das im Tatzeitraum geltende Recht auch eine Primärarreststrafe vorsah, während das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht und daher anzuwenden).Bei der Prüfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der GESAMTAUSWIRKUNG an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (Hinweis E 24.4.1995, 94/10/0154; hier: nach dem im angenommenen Tatzeitraum geltenden Recht (Paragraph 13, Absatz 2, Wr BaumschutzG in der Fassung LGBl 1986/22) war die Nichtvornahme der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen bedroht; hingegen sah das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht (Paragraph 13, Absatz 3, Wr BaumschutzG in der Fassung LGBl 1996/54) eine Geldstrafe von 10.000 S bis zu 600.000 S vor; da das im Tatzeitraum geltende Recht auch eine Primärarreststrafe vorsah, während das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht und daher anzuwenden).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.