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{'item': '2000/10/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2002 Geschäftszahl2000/10/0053 RechtssatzMit der Bestimmung des Standortes im Sinne des § 9 Abs 2 ApG idF des Stammgesetzes wurde jener Bereich abgegrenzt, innerhalb dessen die Errichtung einer Apotheke das in diesem Standort, aber auch in seiner Umgebung festgestellte Bedürfnis der Bevölkerung nach Versorgung mit Heilmitteln zu befriedigen geeignet ist (vgl zB das hg Erkenntnis vom

  1. Oktober 1960, Zl 1540/60, VwSlg 5397 A/1960). Der mit § 9 Abs 2 ApG verfolgte Zweck war die Bestimmung jenes Bereiches, von dem aus der bestehende Bedarf am zweckmäßigsten abgegolten werden konnte und auf den der Konzessionswerber sich bei Auswahl seiner Betriebsstätte beschränken musste (vgl zB das Erkenntnis vom
  2. April 1982, Zl 81/08/0067, VwSlg 10705 A/1982, mwH). Diese Bedeutung - als ausschlaggebende Bezugsgröße der Bedarfsprüfung - kommt dem Begriff des Standortes seit der Apothekengesetznovelle 1984, BGBl Nr 502/1984, nicht mehr zu. § 10 Abs 2 ApG idF der ApG-Nov 1984 stellte (in Form "negativer Bedarfsvoraussetzungen") insbesondere auf die formalisierten Merkmale der Zahl der zu versorgenden Personen innerhalb eines Umkreises von 4 Straßenkilometern und einer Mindestentfernung der Betriebsstätten der künftigen und der (dieser) nächst gelegenen Apotheke von 500 m ab. Die Frage der Existenzgefährdung war an Hand betriebswirtschaftlicher Daten zu beurteilen. Nach der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. März 1998, VfSlg 15103/1998, bereinigten Rechtslage (§ 10 Abs 2 ApG idF der Novelle 1990 nach Aufhebung des Abs 2 Z 1) besteht die Prüfung des "Bedarfes" in Wahrheit allein in der Prüfung der Existenzgefährdung bestehender Apotheken nach formalisierten, an die Anzahl der zu versorgenden Personen und der Entfernung der Betriebsstätten anknüpfenden Merkmalen.Mit der Bestimmung des Standortes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, ApG in der Fassung des Stammgesetzes wurde jener Bereich abgegrenzt, innerhalb dessen die Errichtung einer Apotheke das in diesem Standort, aber auch in seiner Umgebung festgestellte Bedürfnis der Bevölkerung nach Versorgung mit Heilmitteln zu befriedigen geeignet ist vergleiche zB das hg Erkenntnis vom
  4. Oktober 1960, Zl 1540/60, VwSlg 5397 A/1960). Der mit Paragraph 9, Absatz 2, ApG verfolgte Zweck war die Bestimmung jenes Bereiches, von dem aus der bestehende Bedarf am zweckmäßigsten abgegolten werden konnte und auf den der Konzessionswerber sich bei Auswahl seiner Betriebsstätte beschränken musste vergleiche zB das Erkenntnis vom
  5. April 1982, Zl 81/08/0067, VwSlg 10705 A/1982, mwH). Diese Bedeutung - als ausschlaggebende Bezugsgröße der Bedarfsprüfung - kommt dem Begriff des Standortes seit der Apothekengesetznovelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr 502 aus 1984,, nicht mehr zu. Paragraph 10, Absatz 2, ApG in der Fassung der ApG-Nov 1984 stellte (in Form "negativer Bedarfsvoraussetzungen") insbesondere auf die formalisierten Merkmale der Zahl der zu versorgenden Personen innerhalb eines Umkreises von 4 Straßenkilometern und einer Mindestentfernung der Betriebsstätten der künftigen und der (dieser) nächst gelegenen Apotheke von 500 m ab. Die Frage der Existenzgefährdung war an Hand betriebswirtschaftlicher Daten zu beurteilen. Nach der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. März 1998, VfSlg 15103 aus 1998,, bereinigten Rechtslage (Paragraph 10, Absatz 2, ApG in der Fassung der Novelle 1990 nach Aufhebung des Absatz 2, Ziffer eins,) besteht die Prüfung des "Bedarfes" in Wahrheit allein in der Prüfung der Existenzgefährdung bestehender Apotheken nach formalisierten, an die Anzahl der zu versorgenden Personen und der Entfernung der Betriebsstätten anknüpfenden Merkmalen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/10/0056 E
  7. Mai 2002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.