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{'item': '2000/10/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2004 Geschäftszahl2000/10/0054 RechtssatzZur Frage, wann das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers geendet hat, ist im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Krnt NatSchG (wonach dann, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung endet) auszuführen, dass im Beschwerdefall die Herstellung einer Anlage, nämlich einer Schitrasse, zur Diskussion steht. Im oberen Teil der Schitrasse ist eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes gar nicht möglich. Für den unteren Teil der Schitrasse wurde unter Berufung auf § 5 Abs. 1 lit. b und g Krnt NatSchG die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Anlegen einer Schitrasse auf einem bestimmten Grundstück und zum Schütten eines 50 m langen Dammes in der Höhe von 1 m und in der Breite von 3 m sowie zur Vornahme der dazu erforderlichen Abgrabungen und Anschüttungen erteilt. Daher konnte diesbezüglich das strafbare Verhalten erst mit der mit diesem Bescheid erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung enden, nicht jedoch mit dem Ende der (ursprünglichen) Herstellungsarbeiten. Zwar hat der VwGH im E vom

  1. September 1993, Zl. 90/10/0067, die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Bauführung ohne naturschutzbehördliche Bewilligung um ein Zustandsdelikt handelt, wobei das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Diese Aussage wurde allerdings ohne Auseinandersetzung mit § 67 Abs. 4 Krnt NatSchG getroffen, weshalb kein Grund für eine Verstärkung des Senates gemäß § 13 Abs. 1 VwGG gegeben ist.Zur Frage, wann das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers geendet hat, ist im Hinblick auf Paragraph 67, Absatz 4, Krnt NatSchG (wonach dann, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung endet) auszuführen, dass im Beschwerdefall die Herstellung einer Anlage, nämlich einer Schitrasse, zur Diskussion steht. Im oberen Teil der Schitrasse ist eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes gar nicht möglich. Für den unteren Teil der Schitrasse wurde unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz eins, Litera b und g Krnt NatSchG die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Anlegen einer Schitrasse auf einem bestimmten Grundstück und zum Schütten eines 50 m langen Dammes in der Höhe von 1 m und in der Breite von 3 m sowie zur Vornahme der dazu erforderlichen Abgrabungen und Anschüttungen erteilt. Daher konnte diesbezüglich das strafbare Verhalten erst mit der mit diesem Bescheid erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung enden, nicht jedoch mit dem Ende der (ursprünglichen) Herstellungsarbeiten. Zwar hat der VwGH im E vom
  2. September 1993, Zl. 90/10/0067, die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Bauführung ohne naturschutzbehördliche Bewilligung um ein Zustandsdelikt handelt, wobei das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Diese Aussage wurde allerdings ohne Auseinandersetzung mit Paragraph 67, Absatz 4, Krnt NatSchG getroffen, weshalb kein Grund für eine Verstärkung des Senates gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG gegeben ist. BeachteSiehe jedoch: 90/10/0067 E
  3. September 1993 RS 1;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.