RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2004 Geschäftszahl2000/10/0062 RechtssatzErfolgt keine Weiterleitung des Antrags oder Verweisung des Antragstellers an eine andere Behörde durch die Behörde, an die der Antrag gerichtet war, so hat die Behörde zum einen nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich für unzuständig hält, und ist zum anderen keine Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet worden. Es kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass die Behörde, an die der Antrag zunächst gerichtet war, unverändert die Entscheidungspflicht trifft. Soferne sie sich (tatsächlich) für unzuständig hält (dies gegebenenfalls auch in dem Sinn, dass sie jedenfalls nicht zur Erlassung des vom Antragsteller begehrten Feststellungsbescheides zuständig sei), hätte sie den Antrag zurückzuweisen. Diese Verpflichtung ist sowohl in Verfahren, in denen § 6 AVG anwendbar ist, als auch in einem Verfahren vor Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gegeben. Der Umstand, dass das AVG nicht anzuwenden ist, bedeutet nämlich, dass keine Norm vorhanden ist, die das Gebot zur Weiterleitung eines an die unzuständige Behörde gerichteten Antrags enthält. Bei einer solchen Rechtslage muss umso mehr davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidungspflicht über Anträge besteht; sofern man von der Zulässigkeit der Weiterleitung auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Anordnung ausgeht, gilt das soeben zu § 6 AVG Ausgeführte. Wollte man jedoch davon ausgehen, dass eine Weiterleitung gar nicht in Betracht käme, ist die Annahme der Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag (entweder durch Entscheidung in der Sache oder durch Zurückweisung) geboten.Erfolgt keine Weiterleitung des Antrags oder Verweisung des Antragstellers an eine andere Behörde durch die Behörde, an die der Antrag gerichtet war, so hat die Behörde zum einen nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich für unzuständig hält, und ist zum anderen keine Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet worden. Es kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass die Behörde, an die der Antrag zunächst gerichtet war, unverändert die Entscheidungspflicht trifft. Soferne sie sich (tatsächlich) für unzuständig hält (dies gegebenenfalls auch in dem Sinn, dass sie jedenfalls nicht zur Erlassung des vom Antragsteller begehrten Feststellungsbescheides zuständig sei), hätte sie den Antrag zurückzuweisen. Diese Verpflichtung ist sowohl in Verfahren, in denen Paragraph 6, AVG anwendbar ist, als auch in einem Verfahren vor Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gegeben. Der Umstand, dass das AVG nicht anzuwenden ist, bedeutet nämlich, dass keine Norm vorhanden ist, die das Gebot zur Weiterleitung eines an die unzuständige Behörde gerichteten Antrags enthält. Bei einer solchen Rechtslage muss umso mehr davon ausgegangen werden, dass eine Entscheidungspflicht über Anträge besteht; sofern man von der Zulässigkeit der Weiterleitung auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Anordnung ausgeht, gilt das soeben zu Paragraph 6, AVG Ausgeführte. Wollte man jedoch davon ausgehen, dass eine Weiterleitung gar nicht in Betracht käme, ist die Annahme der Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag (entweder durch Entscheidung in der Sache oder durch Zurückweisung) geboten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.