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{'item': '2000/10/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2002 Geschäftszahl2000/10/0064 Rechtssatz§ 27 Abs 1 Tir NatSchG 1997 stellt auf "andere öffentliche Interessen" ab, deren Überwiegen über die Interessen des Naturschutzes den Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung begründet. Bezieht sich das Vorhaben auf die in § 27 Abs 2 leg cit aufgezählten, mit einem höheren Schutzniveau ausgestatteten Gegenstände (Gletscher, Gewässer, Auwälder, Feuchtgebiete udgl), setzt diese Gesetzesstelle das Überwiegen höherwertiger, nämlich "langfristiger" (anderer) öffentlicher Interessen als Grundlage einer Bewilligung voraus. Es liegt auf der Hand, dass - a maiori ad minus - das Überwiegen solcher "höherwertigen" öffentlichen Interessen über die Interessen des Naturschutzes auch bei einer nach § 27 Abs 1 Tir NatSchG 1997 in den Fällen des "niedrigeren", bloß an die Lage "außerhalb geschlossener Ortschaften" anknüpfenden Schutzniveaus vorzunehmenden Interessenabwägung den Anspruch auf Erteilung der Bewilligung begründet. "Andere öffentliche Interessen" in § 27 Abs 1 leg cit ist insoweit der umfassende, auch "andere langfristige öffentliche Interessen" im Sinne des Abs 2 leg cit einschließende Begriff. Es kann nicht davon die Rede sein, dass "andere langfristige öffentliche Interessen" gegebenenfalls zwar eine Bewilligung für Vorhaben, die Gegenstände höheren Schutzniveaus betreffen, begründen könnten, als Grundlage einer Bewilligung in Fällen niedrigeren Schutzniveaus hingegen von vornherein aus der Betrachtung auszunehmen wären.Paragraph 27, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 stellt auf "andere öffentliche Interessen" ab, deren Überwiegen über die Interessen des Naturschutzes den Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung begründet. Bezieht sich das Vorhaben auf die in Paragraph 27, Absatz 2, leg cit aufgezählten, mit einem höheren Schutzniveau ausgestatteten Gegenstände (Gletscher, Gewässer, Auwälder, Feuchtgebiete udgl), setzt diese Gesetzesstelle das Überwiegen höherwertiger, nämlich "langfristiger" (anderer) öffentlicher Interessen als Grundlage einer Bewilligung voraus. Es liegt auf der Hand, dass - a maiori ad minus - das Überwiegen solcher "höherwertigen" öffentlichen Interessen über die Interessen des Naturschutzes auch bei einer nach Paragraph 27, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 in den Fällen des "niedrigeren", bloß an die Lage "außerhalb geschlossener Ortschaften" anknüpfenden Schutzniveaus vorzunehmenden Interessenabwägung den Anspruch auf Erteilung der Bewilligung begründet. "Andere öffentliche Interessen" in Paragraph 27, Absatz eins, leg cit ist insoweit der umfassende, auch "andere langfristige öffentliche Interessen" im Sinne des Absatz 2, leg cit einschließende Begriff. Es kann nicht davon die Rede sein, dass "andere langfristige öffentliche Interessen" gegebenenfalls zwar eine Bewilligung für Vorhaben, die Gegenstände höheren Schutzniveaus betreffen, begründen könnten, als Grundlage einer Bewilligung in Fällen niedrigeren Schutzniveaus hingegen von vornherein aus der Betrachtung auszunehmen wären.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.