RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2000 Geschäftszahl2000/10/0077 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/10/0244 E 31. Jänner 2000 RS 3 StammrechtssatzVoraussetzung für die Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung eines Projektes Interessen des Landschaftsschutzes beeinträchtigt würden, ist eine entsprechende Beschreibung der Landschaft vom ästhetischen Standpunkt oder des etwa durch das Vorhandensein bestimmter Tiere oder Pflanzen mit ihr verbundenen Naturgenusses sowie die fachliche Beurteilung des beabsichtigten Eingriffes in Hinsicht auf die Eignung, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten oder zu schädigen oder den Naturgenuss zu stören (Hinweis E vom 29.Juni 1998, 96/10/0245, ergangen zum Vlbg LSchG 1982). Diese Notwendigkeit einer entsprechenden Beschreibung der Landschaft besteht auch im Geltungsbereich des Vlbg NatSchG 1997, wobei hier die im § 2 Abs 1 lit d Vlbg NatSchG 1997 enthaltenen Elemente der Landschaft (Vielfalt, Eigenart, Schönheit) im betroffenen Landschaftsteil und deren mögliche Beeinträchtigung durch ein Vorhaben darzustellen sind. Die Ausführungen, es liege im Interesse des Natur - und Landschaftsschutzes, Landschaftsabschnitte, die durch den Industrialisierungs - und Intensivierungsdruck in den letzten Jahrzehnten sehr gelitten hätten, besonders zu schützen, weshalb großflächige Plakatwände entlang der Rheintalautobahn nicht mit den Interessen des Vlbg NatSchG 1997 vereinbar seien, sind zu allgemein, um darzulegen, dass durch die in Rede stehenden Plakatwände konkrete Interessen der Natur oder Landschaft im Sinne des § 35 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 verletzt werden. Diese Ausführungen lassen einen Bezug auf konkrete Schutzgüter des Vlbg NatSchG 1997 vermissen.Voraussetzung für die Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung eines Projektes Interessen des Landschaftsschutzes beeinträchtigt würden, ist eine entsprechende Beschreibung der Landschaft vom ästhetischen Standpunkt oder des etwa durch das Vorhandensein bestimmter Tiere oder Pflanzen mit ihr verbundenen Naturgenusses sowie die fachliche Beurteilung des beabsichtigten Eingriffes in Hinsicht auf die Eignung, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten oder zu schädigen oder den Naturgenuss zu stören (Hinweis E vom 29.Juni 1998, 96/10/0245, ergangen zum Vlbg LSchG 1982). Diese Notwendigkeit einer entsprechenden Beschreibung der Landschaft besteht auch im Geltungsbereich des Vlbg NatSchG 1997, wobei hier die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Vlbg NatSchG 1997 enthaltenen Elemente der Landschaft (Vielfalt, Eigenart, Schönheit) im betroffenen Landschaftsteil und deren mögliche Beeinträchtigung durch ein Vorhaben darzustellen sind. Die Ausführungen, es liege im Interesse des Natur - und Landschaftsschutzes, Landschaftsabschnitte, die durch den Industrialisierungs - und Intensivierungsdruck in den letzten Jahrzehnten sehr gelitten hätten, besonders zu schützen, weshalb großflächige Plakatwände entlang der Rheintalautobahn nicht mit den Interessen des Vlbg NatSchG 1997 vereinbar seien, sind zu allgemein, um darzulegen, dass durch die in Rede stehenden Plakatwände konkrete Interessen der Natur oder Landschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Vlbg NatSchG 1997 verletzt werden. Diese Ausführungen lassen einen Bezug auf konkrete Schutzgüter des Vlbg NatSchG 1997 vermissen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.