RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2000/10/0084 RechtssatzMit Bescheid vom
- Juni 1991 sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus, dass die im Lageplan des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom
- April 1990 grün schraffiert ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sei. Die Lage und das Ausmaß der bestockten Fläche ergebe sich dabei aus dem einen integrierenden Bestand des Bescheides der BH bildenden Lageplan und der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Vollaufnahme des forstlichen Bewuchses. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom
- November 1998 beantragt, die Waldfläche auf seinem Grundstück Nr. 3/4 genau festzustellen. Seiner Auffassung nach hätten die befassten Amtssachverständigen einen bewusst falschen Befund bezüglich der Größe der Waldfläche abgegeben. Aus dem beiliegenden Kaufvertrag aus dem Jahre 1967 sei zu ersehen, dass er eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zu seinem Grundstück Nr. 3/4 über das Grundstück Nr. 3/1 habe. Er beantrage, diese nicht forstwirtschaftliche Straße bei der Beurteilung seines Antrages einzubeziehen. Der Antrag wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hängt davon ab, ob gegenüber dem der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
- Juni 1991 zu Grunde liegenden Sachverhalt eine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist. Dies ist allerdings - ungeachtet des Umstandes, ob es sich bei der behaupteten Dienstbarkeit um eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes handelt - schon deshalb zu verneinen, da auch das Bestehen einer vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens nichts daran ändert, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.Mit Bescheid vom
- Juni 1991 sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus, dass die im Lageplan des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom
- April 1990 grün schraffiert ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sei. Die Lage und das Ausmaß der bestockten Fläche ergebe sich dabei aus dem einen integrierenden Bestand des Bescheides der BH bildenden Lageplan und der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Vollaufnahme des forstlichen Bewuchses. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom
- November 1998 beantragt, die Waldfläche auf seinem Grundstück Nr. 3/4 genau festzustellen. Seiner Auffassung nach hätten die befassten Amtssachverständigen einen bewusst falschen Befund bezüglich der Größe der Waldfläche abgegeben. Aus dem beiliegenden Kaufvertrag aus dem Jahre 1967 sei zu ersehen, dass er eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zu seinem Grundstück Nr. 3/4 über das Grundstück Nr. 3/1 habe. Er beantrage, diese nicht forstwirtschaftliche Straße bei der Beurteilung seines Antrages einzubeziehen. Der Antrag wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hängt davon ab, ob gegenüber dem der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
- Juni 1991 zu Grunde liegenden Sachverhalt eine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist. Dies ist allerdings - ungeachtet des Umstandes, ob es sich bei der behaupteten Dienstbarkeit um eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes handelt - schon deshalb zu verneinen, da auch das Bestehen einer vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens nichts daran ändert, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.