RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2000 Geschäftszahl2000/10/0092 Rechtssatz§ 41 Abs 4 Bgld PSchG 1995 enthält keine Definition der Kosten des Hilfspersonals. Mangels eines anderen Anhaltspunktes ist daher davon auszugehen, dass damit jene Leistungen gemeint sind, die die schulerhaltende Gemeinde auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften dem Hilfspersonal (hier dem Schulwart) zu erbringen hat. Zu diesen Leistungen gehört auch die Abfertigung. Sie ist nach den Verhältnissen zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie anfällt. Eine Aufgliederung der Abfertigung in unterschiedliche Abfertigungsteile je nachdem, in welchen Zeiträumen die Anwartschaft erworben wurde, sieht das Bgld PSchG 1995, welches mit seinem Kostenbegriff an den dienstrechtlichen Vorschriften anknüpft, nicht vor. Dass eine solche Aufspaltung der Kosten für das Hilfspersonal zu vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigten Konsequenzen führen würde, denn in diesem Fall müsste die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten in einen Status, wie er sich auf Grund seines Dienstverhältnisses zur schulerhaltenden Gemeinde ergibt und in einen Status, der lediglich auf seine Funktion Bedacht nimmt, aufgespalten werden. Es müsste insbesondere die Entlohnung zweigeteilt werden, und zwar in eine solche, die sich auf Grund des Vorrückungsstichtages ergibt und eine solche, die nur jene Zeiten berücksichtigt, in denen die Funktion ausgeübt wurde. Dass der Gesetzgeber solches angeordnet haben könnte, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Rechte und Anwartschaften, die ein Vertragsbediensteter auf Grund von anrechenbaren Vordienstzeiten erworben hat, stellen einen Kostenfaktor dar, der mit der Anstellung des Betreffenden verbunden ist. Das entsprechende Kostenrisiko trägt derjenige Dienstgeber und mit ihm diejenigen sprengelangehörigen Gemeinden, für die die Hilfsperson tätig wird.Paragraph 41, Absatz 4, Bgld PSchG 1995 enthält keine Definition der Kosten des Hilfspersonals. Mangels eines anderen Anhaltspunktes ist daher davon auszugehen, dass damit jene Leistungen gemeint sind, die die schulerhaltende Gemeinde auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften dem Hilfspersonal (hier dem Schulwart) zu erbringen hat. Zu diesen Leistungen gehört auch die Abfertigung. Sie ist nach den Verhältnissen zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie anfällt. Eine Aufgliederung der Abfertigung in unterschiedliche Abfertigungsteile je nachdem, in welchen Zeiträumen die Anwartschaft erworben wurde, sieht das Bgld PSchG 1995, welches mit seinem Kostenbegriff an den dienstrechtlichen Vorschriften anknüpft, nicht vor. Dass eine solche Aufspaltung der Kosten für das Hilfspersonal zu vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigten Konsequenzen führen würde, denn in diesem Fall müsste die dienstrechtliche Stellung des Bediensteten in einen Status, wie er sich auf Grund seines Dienstverhältnisses zur schulerhaltenden Gemeinde ergibt und in einen Status, der lediglich auf seine Funktion Bedacht nimmt, aufgespalten werden. Es müsste insbesondere die Entlohnung zweigeteilt werden, und zwar in eine solche, die sich auf Grund des Vorrückungsstichtages ergibt und eine solche, die nur jene Zeiten berücksichtigt, in denen die Funktion ausgeübt wurde. Dass der Gesetzgeber solches angeordnet haben könnte, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Rechte und Anwartschaften, die ein Vertragsbediensteter auf Grund von anrechenbaren Vordienstzeiten erworben hat, stellen einen Kostenfaktor dar, der mit der Anstellung des Betreffenden verbunden ist. Das entsprechende Kostenrisiko trägt derjenige Dienstgeber und mit ihm diejenigen sprengelangehörigen Gemeinden, für die die Hilfsperson tätig wird. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/10/0093 2000/10/0096 2000/10/0095 2000/10/0094
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.