RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl2000/10/0103 RechtssatzDer Tatbestand des § 6 lit. b Tir NatSchG 1997 stellt lediglich auf den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen ab. § 6 lit. b Tir NatSchG 1997 trifft keine Unterscheidung dahingehend, ob der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen den Hauptzweck oder eine "Nebenerscheinung" des Betriebs der Unternehmung darstellt. Es ist somit unbeachtlich, wenn das unter § 6 lit. b Tir NatSchG 1997 fallende Ausbaggern einer Kiesfalle und die damit verbundene Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht Hauptzweck einer Unternehmung ist (Hinweis E
- 1998, 94/17/0112). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis festgestellt, dass, auch wenn es sich um eine flussbauliche Maßnahme handele, eine Abbauanlage vorliege, wenn damit eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (im damaligen Beschwerdefall) Sand verbunden ist. Dies sei auch sachgerecht, weil eine - jedenfalls im Regelfall auf Gewinn gerichtete - zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (im damaligen Beschwerdefall) Sand diese Eigenschaft nicht dadurch verliert, dass sie auch positive flussbautechnische Wirkungen hat. Im E vom
- 1999, 97/17/0200, zur hier anzuwendenden Tiroler Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof den Unterschied zwischen dem "Ausbaggern" und dem "maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe" in der Weiterverwendung des gewonnenen Materials (bei letzterem) erblickt.Der Tatbestand des Paragraph 6, Litera b, Tir NatSchG 1997 stellt lediglich auf den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen ab. Paragraph 6, Litera b, Tir NatSchG 1997 trifft keine Unterscheidung dahingehend, ob der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen den Hauptzweck oder eine "Nebenerscheinung" des Betriebs der Unternehmung darstellt. Es ist somit unbeachtlich, wenn das unter Paragraph 6, Litera b, Tir NatSchG 1997 fallende Ausbaggern einer Kiesfalle und die damit verbundene Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht Hauptzweck einer Unternehmung ist (Hinweis E
- 1998, 94/17/0112). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis festgestellt, dass, auch wenn es sich um eine flussbauliche Maßnahme handele, eine Abbauanlage vorliege, wenn damit eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (im damaligen Beschwerdefall) Sand verbunden ist. Dies sei auch sachgerecht, weil eine - jedenfalls im Regelfall auf Gewinn gerichtete - zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (im damaligen Beschwerdefall) Sand diese Eigenschaft nicht dadurch verliert, dass sie auch positive flussbautechnische Wirkungen hat. Im E vom
- 1999, 97/17/0200, zur hier anzuwendenden Tiroler Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof den Unterschied zwischen dem "Ausbaggern" und dem "maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe" in der Weiterverwendung des gewonnenen Materials (bei letzterem) erblickt.