RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.08.2002 Geschäftszahl2000/10/0126 RechtssatzIn einem nach §§ 6 Abs. 1 lit. b und lit. k Tir NatSchG 1991 erteilten Bewilligungsbescheid wurde die - die verba legalia des § 27 Abs. 4 erster Satz Tir NatSchG 1991 wiedergebende - Wendung gebraucht, dass "die Bewilligung befristet" werde; die diesem Punkt beigegebene Begründung stellte auf ein Erlöschen der Berechtigung nach längerer Zeit der Ausübung ab und ließ keinen Zusammenhang mit der Frage des Beginnes der Ausführung erkennen. Berücksichtigt man weiters den Umstand, dass das Tir NatSchG 1991 die Behörde nicht zur Setzung einer von der gesetzlichen Frist des § 27 Abs. 6 erster Satz Tir NatSchG 1991 abweichenden Ausführungsfrist ermächtigt, kann nicht die Rede davon sein, dass die Befristung in dem erwähnten Bewilligungsbescheid nicht als "Befristung der Bewilligung" nach § 27 Abs. 4 erster Satz Tir NatSchG 1991, sondern als von der gesetzlichen (zweijährigen) Ausführungsfrist des § 27 Abs. 6 erster Satz Tir NatSchG 1991 abweichende Bestimmung einer Ausführungsfrist zu deuten wäre. Während des Laufes der vom Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides an gerechneten Zweijahresfrist nach § 27 Abs. 6 erster Satz Tir NatSchG 1991 trat das Tir NatSchG 1997 (am
- Juni 1997) in Kraft. Die im Beschwerdefall erfolgte Fristsetzung ist aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht dem ersten Halbsatz des § 27 Abs. 7 lit. d erster Satz Tir NatSchG 1997, sondern dem § 27 Abs. 5 erster Satz Tir NatSchG 1997 zu subsumieren; auch im Hinblick auf die zuletzt erörterte Rechtslage ist die Bewilligung erloschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist.In einem nach Paragraphen 6, Absatz eins, Litera b und Litera k, Tir NatSchG 1991 erteilten Bewilligungsbescheid wurde die - die verba legalia des Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz Tir NatSchG 1991 wiedergebende - Wendung gebraucht, dass "die Bewilligung befristet" werde; die diesem Punkt beigegebene Begründung stellte auf ein Erlöschen der Berechtigung nach längerer Zeit der Ausübung ab und ließ keinen Zusammenhang mit der Frage des Beginnes der Ausführung erkennen. Berücksichtigt man weiters den Umstand, dass das Tir NatSchG 1991 die Behörde nicht zur Setzung einer von der gesetzlichen Frist des Paragraph 27, Absatz 6, erster Satz Tir NatSchG 1991 abweichenden Ausführungsfrist ermächtigt, kann nicht die Rede davon sein, dass die Befristung in dem erwähnten Bewilligungsbescheid nicht als "Befristung der Bewilligung" nach Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz Tir NatSchG 1991, sondern als von der gesetzlichen (zweijährigen) Ausführungsfrist des Paragraph 27, Absatz 6, erster Satz Tir NatSchG 1991 abweichende Bestimmung einer Ausführungsfrist zu deuten wäre. Während des Laufes der vom Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides an gerechneten Zweijahresfrist nach Paragraph 27, Absatz 6, erster Satz Tir NatSchG 1991 trat das Tir NatSchG 1997 (am
- Juni 1997) in Kraft. Die im Beschwerdefall erfolgte Fristsetzung ist aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht dem ersten Halbsatz des Paragraph 27, Absatz 7, Litera d, erster Satz Tir NatSchG 1997, sondern dem Paragraph 27, Absatz 5, erster Satz Tir NatSchG 1997 zu subsumieren; auch im Hinblick auf die zuletzt erörterte Rechtslage ist die Bewilligung erloschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist.