RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2004 Geschäftszahl2000/10/0134 RechtssatzIm Falle einer festgestellten Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. b ForstG 1975 hat die Behörde entsprechend § 172 Abs. 6 lit. b ForstG 1975 dem Verpflichteten (der die forstrechtlichen Bestimmungen außer Acht gelassen hat) mögliche Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes aufzutragen, die der Verhinderung und der Abstandnahme von Waldverwüstungen dienen, bzw. die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 ForstG 1975 vorzukehren, wobei angeordnet werden kann, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Die Auslegung des Begriffes "mögliche Vorkehrungen" im § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist dabei im Zusammenhang mit der in § 16 ForstG 1975 beschriebenen Waldverwüstung zu sehen. Die vorgeschriebenen Vorkehrungen haben sich nach der hg. Rechtsprechung am Ziel der Walderhaltung zu orientieren. Maßnahmen im Sinne des § 16 ForstG 1975 und die Vorkehrungen im Sinne von § 172 Abs. 6 ForstG 1975 entsprechen (hier: Vorkehrung gegen eine weitere Rutsch- und Abtragungsgefahr, die durch die Maßnahmen des Beschwerdeführers hervor gerufen wurde) dann und insoweit dem Gesetz, als durch sie die Rutsch- und Abtragungsgefahr beseitigt wird (Hinweis: E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981). Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden Prognoseentscheidung festzulegen (Hinweis: E 22.3.1999, Zl. 96/10/0071 im Zusammenhang mit § 172 Abs. 6 lit. a ForstG 1975).Im Falle einer festgestellten Waldverwüstung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975 hat die Behörde entsprechend Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, ForstG 1975 dem Verpflichteten (der die forstrechtlichen Bestimmungen außer Acht gelassen hat) mögliche Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes aufzutragen, die der Verhinderung und der Abstandnahme von Waldverwüstungen dienen, bzw. die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975 vorzukehren, wobei angeordnet werden kann, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Die Auslegung des Begriffes "mögliche Vorkehrungen" im Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist dabei im Zusammenhang mit der in Paragraph 16, ForstG 1975 beschriebenen Waldverwüstung zu sehen. Die vorgeschriebenen Vorkehrungen haben sich nach der hg. Rechtsprechung am Ziel der Walderhaltung zu orientieren. Maßnahmen im Sinne des Paragraph 16, ForstG 1975 und die Vorkehrungen im Sinne von Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 entsprechen (hier: Vorkehrung gegen eine weitere Rutsch- und Abtragungsgefahr, die durch die Maßnahmen des Beschwerdeführers hervor gerufen wurde) dann und insoweit dem Gesetz, als durch sie die Rutsch- und Abtragungsgefahr beseitigt wird (Hinweis: E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981). Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden Prognoseentscheidung festzulegen (Hinweis: E 22.3.1999, Zl. 96/10/0071 im Zusammenhang mit Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975).
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