RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2004 Geschäftszahl2000/10/0134 RechtssatzDer Umstand, dass eine Maßnahme sich auf die Entwässerung eines Grundstücks bezieht, macht diese kompetenzrechtlich noch nicht zwingend zu einer solchen, die nur auf Grund des Kompetenztatbestands in Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, "Wasserrecht", gesetzt werden dürfte. Ein und derselbe Lebenssachverhalt kann vielmehr nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durchaus unter verschiedenen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden. Darüber hinaus wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts gewonnen, wenn die kompetenzrechtliche Überlegung zutreffend sein sollte. Der einfache Bundesgesetzgeber ist nämlich nicht gehindert, Bundesgesetze zu erlassen, die sich allenfalls auf mehr als einen Kompetenztatbestand stützen. Die dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen implizit zu Grunde liegende These, dass nur Wasserrechtsbehörden Anordnungen betreffend die Entwässerung treffen könnten bzw. eventuell auch, dass das ForstG 1975 zwingend so zu lesen sei, dass es keine Maßnahmen enthalte, die sich auf den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" stützen, ist jedoch weder dem Wasserrechtsgesetz zu entnehmen noch läge eine solche These dem B-VG zu Grunde. Selbst wenn sich somit § 16 Abs. 3 und § 172 Abs. 6 lit. b ForstG 1975 insoweit nicht auf den Kompetenztatbestand Forstwesen stützen könnten, sondern auf den Kompetenztatbestand Wasserrecht zu stützen wären, als sie die Anordnung von Maßnahmen wie die mit dem vorliegenden Bescheid aufgetragenen ermöglichen, läge darin keine Verfassungswidrigkeit. Gegen die angewendeten gesetzlichen Grundlagen bestehen daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf den dem E 28.9.1978, Zl. 2417/77 zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. die dort einschlägige Bestimmung des § 81 Abs. 1 lit. i Forstrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962, betreffend die unbefugte Ableitung von Wässern in angrenzende Wälder). Bei der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Errichtung einer versickerungsfreien Halbschale handelt es sich um eine durch § 172 Abs. 6 ForstG 1975 und § 16 Abs. 3 ForstG 1975 gedeckte Maßnahme, zu deren Anordnung daher die Forstbehörde zuständig ist.Der Umstand, dass eine Maßnahme sich auf die Entwässerung eines Grundstücks bezieht, macht diese kompetenzrechtlich noch nicht zwingend zu einer solchen, die nur auf Grund des Kompetenztatbestands in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG, "Wasserrecht", gesetzt werden dürfte. Ein und derselbe Lebenssachverhalt kann vielmehr nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durchaus unter verschiedenen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden. Darüber hinaus wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts gewonnen, wenn die kompetenzrechtliche Überlegung zutreffend sein sollte. Der einfache Bundesgesetzgeber ist nämlich nicht gehindert, Bundesgesetze zu erlassen, die sich allenfalls auf mehr als einen Kompetenztatbestand stützen. Die dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen implizit zu Grunde liegende These, dass nur Wasserrechtsbehörden Anordnungen betreffend die Entwässerung treffen könnten bzw. eventuell auch, dass das ForstG 1975 zwingend so zu lesen sei, dass es keine Maßnahmen enthalte, die sich auf den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" stützen, ist jedoch weder dem Wasserrechtsgesetz zu entnehmen noch läge eine solche These dem B-VG zu Grunde. Selbst wenn sich somit Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, ForstG 1975 insoweit nicht auf den Kompetenztatbestand Forstwesen stützen könnten, sondern auf den Kompetenztatbestand Wasserrecht zu stützen wären, als sie die Anordnung von Maßnahmen wie die mit dem vorliegenden Bescheid aufgetragenen ermöglichen, läge darin keine Verfassungswidrigkeit. Gegen die angewendeten gesetzlichen Grundlagen bestehen daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf den dem E 28.9.1978, Zl. 2417/77 zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. die dort einschlägige Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera i, Forstrechtsbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, betreffend die unbefugte Ableitung von Wässern in angrenzende Wälder). Bei der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Errichtung einer versickerungsfreien Halbschale handelt es sich um eine durch Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 und Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975 gedeckte Maßnahme, zu deren Anordnung daher die Forstbehörde zuständig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.