RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2000 Geschäftszahl2000/10/0149 RechtssatzAus § 13 Abs. 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer (kundgemacht im Anwaltsblatt 1995/11, 797 f), wonach ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen aus der freiwilligen Weiterversicherung nicht besteht, kann nicht argumentum e contrario geschlossen werden, es müsse außerhalb des von dieser Regelung erfassten Bereiches ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Die erwähnte Bestimmung setzt zwar das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches im Anwendungsfall voraus, diese Regelung sagt aber nichts darüber aus, ob andernfalls, d.h. bei Fehlen einer diesen Anspruch ausschließenden Bestimmung ein Rückzahlungsanspruch bestünde; die Regelung selbst bildet nach ihrem normativen Gehalt jedenfalls keinen Rechtsgrund für einen Rückzahlungsanspruch. Vielmehr wird durch diese Bestimmung ein Rückzahlungsanspruch für den Fall, dass er auf Grund eines geeigneten Rechtsgrundes in Betracht käme, lediglich ausgeschlossen. Der Umstand, dass im Regelungszusammenhang betreffend die übrigen Beiträge nach der Umlagenordnung eine dem § 13 Abs. 7 der Satzung entsprechende Bestimmung fehlt, mag daher die Auffassung begründen, ein Rückzahlungsanspruch werde hier nicht ausgeschlossen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass hier ein Rückzahlungsanspruch besteht; dafür wäre vielmehr eine geeignete Rechtsgrundlage erforderlich. Da jedoch weder die Rechtsanwaltsordnung, noch die Satzung der Versorgungseinrichtung vorsehen, dass geleistete Beiträge zurückgefordert werden können, fehlt einem solchen Anspruch die erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. dazu das einen ähnlichen Fall nach der Satzung der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Steiermark betreffende hg. Erkenntnis vom
- September 1993, Zl. 92/01/0185, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Juli 1999, Zl. 99/10/0104); eine solche kann auch im Wege der Analogie nicht gewonnen werden, weil keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke bestehen.Aus Paragraph 13, Absatz 7, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer (kundgemacht im Anwaltsblatt 1995/11, 797 f), wonach ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen aus der freiwilligen Weiterversicherung nicht besteht, kann nicht argumentum e contrario geschlossen werden, es müsse außerhalb des von dieser Regelung erfassten Bereiches ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Die erwähnte Bestimmung setzt zwar das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches im Anwendungsfall voraus, diese Regelung sagt aber nichts darüber aus, ob andernfalls, d.h. bei Fehlen einer diesen Anspruch ausschließenden Bestimmung ein Rückzahlungsanspruch bestünde; die Regelung selbst bildet nach ihrem normativen Gehalt jedenfalls keinen Rechtsgrund für einen Rückzahlungsanspruch. Vielmehr wird durch diese Bestimmung ein Rückzahlungsanspruch für den Fall, dass er auf Grund eines geeigneten Rechtsgrundes in Betracht käme, lediglich ausgeschlossen. Der Umstand, dass im Regelungszusammenhang betreffend die übrigen Beiträge nach der Umlagenordnung eine dem Paragraph 13, Absatz 7, der Satzung entsprechende Bestimmung fehlt, mag daher die Auffassung begründen, ein Rückzahlungsanspruch werde hier nicht ausgeschlossen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass hier ein Rückzahlungsanspruch besteht; dafür wäre vielmehr eine geeignete Rechtsgrundlage erforderlich. Da jedoch weder die Rechtsanwaltsordnung, noch die Satzung der Versorgungseinrichtung vorsehen, dass geleistete Beiträge zurückgefordert werden können, fehlt einem solchen Anspruch die erforderliche Rechtsgrundlage vergleiche dazu das einen ähnlichen Fall nach der Satzung der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Steiermark betreffende hg. Erkenntnis vom
- September 1993, Zl. 92/01/0185, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Juli 1999, Zl. 99/10/0104); eine solche kann auch im Wege der Analogie nicht gewonnen werden, weil keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke bestehen.