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{'item': '2000/10/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2000/10/0164 RechtssatzDie nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes iSd § 9 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG durch die gemäß § 4 lit. a Krnt NatSchG bewilligungspflichtige Steganlage (Badebrücke mit einer Länge von ca. 40 m und einer Breite von 4 m samt angebauter Stiege) erblickte die belangte Behörde darin, dass sich das Vorhaben wegen seiner Größe und Form und der verwendeten Bau- und Anlagenteile unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke. Diese Beurteilung werde auch durch das Privatgutachten gestützt. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, hat doch auch der von der Bf herangezogene Privatgutachter die durch den Badesteg hervorgerufene Störung der Leitstruktur der Uferlinie festgestellt und eine spürbare Beeinträchtigung des Landschaftserlebens im unmittelbaren Bereich des Strandbads festgestellt. Dass dieser Eindruck von anderen Blickpunkten nicht gegeben sei, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich. Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild (hier: eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes iSd § 9 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG) vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  2. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).Die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Krnt NatSchG durch die gemäß Paragraph 4, Litera a, Krnt NatSchG bewilligungspflichtige Steganlage (Badebrücke mit einer Länge von ca. 40 m und einer Breite von 4 m samt angebauter Stiege) erblickte die belangte Behörde darin, dass sich das Vorhaben wegen seiner Größe und Form und der verwendeten Bau- und Anlagenteile unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke. Diese Beurteilung werde auch durch das Privatgutachten gestützt. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, hat doch auch der von der Bf herangezogene Privatgutachter die durch den Badesteg hervorgerufene Störung der Leitstruktur der Uferlinie festgestellt und eine spürbare Beeinträchtigung des Landschaftserlebens im unmittelbaren Bereich des Strandbads festgestellt. Dass dieser Eindruck von anderen Blickpunkten nicht gegeben sei, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich. Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild (hier: eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Krnt NatSchG) vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  5. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom
  6. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.