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{'item': '2000/10/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2004 Geschäftszahl2000/10/0178 RechtssatzDer Beschwerdeführer stützt seine Parteistellung im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung zur - auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses nach dem (hier: Salzburger) NatSchG 1999 beschränkte - Parteistellung des Grundeigentümers darauf, dass sein Grundstück "bei projektsgemäßer Durchführung unweigerlich in Anspruch genommen" werde. Vorschriften (hier: § 48 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1999), denen zufolge eine naturschutzbehördliche Bewilligung nur bei Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers erteilt werden darf, wenn der Antragsteller nicht der Grundeigentümer ist oder das Grundstück im Miteigentum steht, sind dahin gehend zu verstehen, dass "Grundeigentümer" der Eigentümer jenes Grundstücks oder jener Grundstücke ist, auf dem oder auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt bzw die Anlage errichtet werden soll (vgl zB das hg Erkenntnis vom

  1. Juni 1990, Zl 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, insbesondere auch zum Baurecht). Maßgeblich für die Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Grundeigentümer ist der Antrag, aus dem sich das Vorhaben ergibt. Das Erfordernis der Zustimmung gemäß § 48 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1999 besteht nur hinsichtlich der Eigentümer jener Grundstücke, auf denen das Vorhaben verwirklicht wird. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf hg Erkenntnisse, in denen die Parteistellung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, im Hinblick auf die Durchsetzung des Zustimmungsrechts bejaht wurde (beispielsweise im hg Erkenntnis vom
  2. Februar 1995, Zl 91/10/0089, zum Krnt Naturschutzgesetz), belegt somit nicht, dass auch dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines den vom Projekt beanspruchten Grundstücken benachbarten Grundstücks eine derartige Parteistellung zukommt.Der Beschwerdeführer stützt seine Parteistellung im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung zur - auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses nach dem (hier: Salzburger) NatSchG 1999 beschränkte - Parteistellung des Grundeigentümers darauf, dass sein Grundstück "bei projektsgemäßer Durchführung unweigerlich in Anspruch genommen" werde. Vorschriften (hier: Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, Slbg NatSchG 1999), denen zufolge eine naturschutzbehördliche Bewilligung nur bei Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers erteilt werden darf, wenn der Antragsteller nicht der Grundeigentümer ist oder das Grundstück im Miteigentum steht, sind dahin gehend zu verstehen, dass "Grundeigentümer" der Eigentümer jenes Grundstücks oder jener Grundstücke ist, auf dem oder auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt bzw die Anlage errichtet werden soll vergleiche zB das hg Erkenntnis vom
  3. Juni 1990, Zl 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, insbesondere auch zum Baurecht). Maßgeblich für die Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Grundeigentümer ist der Antrag, aus dem sich das Vorhaben ergibt. Das Erfordernis der Zustimmung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, Slbg NatSchG 1999 besteht nur hinsichtlich der Eigentümer jener Grundstücke, auf denen das Vorhaben verwirklicht wird. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf hg Erkenntnisse, in denen die Parteistellung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, im Hinblick auf die Durchsetzung des Zustimmungsrechts bejaht wurde (beispielsweise im hg Erkenntnis vom
  4. Februar 1995, Zl 91/10/0089, zum Krnt Naturschutzgesetz), belegt somit nicht, dass auch dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines den vom Projekt beanspruchten Grundstücken benachbarten Grundstücks eine derartige Parteistellung zukommt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.