RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2002 Geschäftszahl2000/10/0192 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist die Schulgemeinde im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 42 Abs. 2 NÖ PSchG 1973 Schulerhalter. Sie trägt den Schulaufwand (die Kosten der Schulerhaltung; vgl. § 44 Abs. 1), der durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken ist. Aus § 48 Abs. 1 NÖ PSchG 1973 ergibt sich die Zuständigkeit des Obmannes der Schulgemeinde, bescheidmäßig den Voranschlag bekannt zu geben und die Schulerhaltungsbeiträge vorzuschreiben. Eine ausdrückliche Regelung des Instanzenzuges findet sich im NÖ PSchG 1973 hinsichtlich der allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen nicht; lediglich im III. Hauptstück - betreffend die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen - findet sich im § 67 eine ausdrückliche Anordnung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. § 55 NÖ PSchG 1973, wonach gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) die Berufung an die Landesregierung zusteht, setzt aber eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Organe der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in Angelegenheiten des NÖ PSchG 1973 wenigstens voraus. Im vorliegenden Zusammenhang ist § 55 NÖ PSchG 1973 als speziellere Regelung im Verhältnis zu den Vorschriften, die sonst die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide von Organen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände regeln, die in Aufgaben des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches ergangen sind (hier - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides - § 60 Abs. 3 NÖ GdO 1973, LGBl. 1000 - 10 und § 25 Abs. 3 NÖ GdverbandsG 1978, LGBl. 1600 - 3) anzusehen. § 55 NÖ PSchG 1973 ist daher als eine im Sinne der zuletzt genannten Vorschriften "andere Bestimmung" in den Verwaltungsvorschriften zu deuten, die im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid des Obmannes der Schulgemeinde begründet. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde steht nach § 55 NÖ PSchG 1973 jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) - diesen ist nach § 13 NÖ PSchG 1973 auch ausdrücklich Parteistellung eingeräumt - binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zu.Im vorliegenden Fall ist die Schulgemeinde im Sinne der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 42, Absatz 2, NÖ PSchG 1973 Schulerhalter. Sie trägt den Schulaufwand (die Kosten der Schulerhaltung; vergleiche Paragraph 44, Absatz eins,), der durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken ist. Aus Paragraph 48, Absatz eins, NÖ PSchG 1973 ergibt sich die Zuständigkeit des Obmannes der Schulgemeinde, bescheidmäßig den Voranschlag bekannt zu geben und die Schulerhaltungsbeiträge vorzuschreiben. Eine ausdrückliche Regelung des Instanzenzuges findet sich im NÖ PSchG 1973 hinsichtlich der allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen nicht; lediglich im römisch drei. Hauptstück - betreffend die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen - findet sich im Paragraph 67, eine ausdrückliche Anordnung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Paragraph 55, NÖ PSchG 1973, wonach gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) die Berufung an die Landesregierung zusteht, setzt aber eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Organe der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in Angelegenheiten des NÖ PSchG 1973 wenigstens voraus. Im vorliegenden Zusammenhang ist Paragraph 55, NÖ PSchG 1973 als speziellere Regelung im Verhältnis zu den Vorschriften, die sonst die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide von Organen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände regeln, die in Aufgaben des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches ergangen sind (hier - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides - Paragraph 60, Absatz 3, NÖ GdO 1973, Landesgesetzblatt 1000 - 10 und Paragraph 25, Absatz 3, NÖ GdverbandsG 1978, Landesgesetzblatt 1600 - 3) anzusehen. Paragraph 55, NÖ PSchG 1973 ist daher als eine im Sinne der zuletzt genannten Vorschriften "andere Bestimmung" in den Verwaltungsvorschriften zu deuten, die im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid des Obmannes der Schulgemeinde begründet. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde steht nach Paragraph 55, NÖ PSchG 1973 jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) - diesen ist nach Paragraph 13, NÖ PSchG 1973 auch ausdrücklich Parteistellung eingeräumt - binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zu.
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