RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2002 Geschäftszahl2000/10/0192 Rechtssatz§ 53 NÖ PSchG 1973 geht vom Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes", im Hinblick auf Art. 151 Abs. 9 B-VG idF des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 somit vom Begriff "Hauptwohnsitz" aus (vgl. zu den Auswirkungen des HauptwohnsitzG auf den - über den
- Dezember 1995 hinaus beibehaltenen - Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Landesgesetzen das Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 97/17/0470 mwN). Maßgebend ist somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person; die Meldung nach dem MeldeG 1991 oder Vorgänge im Zusammenhang mit der Führung der Wählerevidenz sind in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 97/17/0161, mwN). Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Im Hinblick darauf, dass - jedenfalls nach der Aktenlage - der belangten Behörde (abgesehen vom Meldezettel) keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung vorlagen, der Schüler habe in der beschwerdeführenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu ermitteln, wo für den Schüler der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG lag.Paragraph 53, NÖ PSchG 1973 geht vom Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes", im Hinblick auf Artikel 151, Absatz 9, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, somit vom Begriff "Hauptwohnsitz" aus vergleiche zu den Auswirkungen des HauptwohnsitzG auf den - über den
- Dezember 1995 hinaus beibehaltenen - Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Landesgesetzen das Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 97/17/0470 mwN). Maßgebend ist somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person; die Meldung nach dem MeldeG 1991 oder Vorgänge im Zusammenhang mit der Führung der Wählerevidenz sind in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche hiezu z.B. das Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 97/17/0161, mwN). Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Im Hinblick darauf, dass - jedenfalls nach der Aktenlage - der belangten Behörde (abgesehen vom Meldezettel) keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung vorlagen, der Schüler habe in der beschwerdeführenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu ermitteln, wo für den Schüler der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, B-VG lag.