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{'item': '2000/11/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2000 Geschäftszahl2000/11/0108 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof hat am 13.7.2000 zu 8 Ob 284/99v den Beschluss gefasst, das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen und diesem Gerichtshof gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:Der Oberste Gerichtshof hat am 13.7.2000 zu 8 Ob 284/99v den Beschluss gefasst, das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen und diesem Gerichtshof gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: KANN WEITERHIN, INSBESONDERE NACH ERLASSUNG DER ZWEITEN ALLGEMEINEN ANERKENNUNGS-RICHTLINIE, 92/51/EWG, EIN MITGLIEDSSTAAT EINE ARZTÄHNLICHE TÄTIGKEIT WIE DIE EINES HEILPRAKTIKERS NACH DEM DEUTSCHEN HEILPRAKTIKERGESETZ, RGBL I 251/1939 IN DER GELTENDENDEUTSCHEN HEILPRAKTIKERGESETZ, RGBL römisch eins 251 aus 1939, IN DER GELTENDEN FASSUNG, DEN INHABERN EINES ÄRZTEDIPLOMS VORBEHALTEN ODER STEHT DEM NUNMEHR INSBESONDERE ART 43 EG (EX 52 EGV) ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND ART 50 EG (EX 60 EGV) ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ENTGEGEN? STEHEN DIE GENANNTEN EUROPARECHTLICHEN NORMEN NATIONALEN BESTIMMUNGEN ENTGEGEN, DIE DIE AUSBILDUNG ZU TÄTIGKEITEN, DIE DURCH RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES GESUNDHEITSWESENS GEREGELT SIND, DEN HIEFÜR VORGESEHENEN EINRICHTUNGEN VORBEHALTEN UND DIE DAS ANBIETEN ODER VERMITTELN SOLCHER AUSBILDUNGEN DURCH ANDERE PERSONEN ODER EINRICHTUNGEN SOWIE DAS WERBEN HIEFÜR VERBIETEN, AUCH WENN SICH DIESE AUSBILDUNG NUR AUF TEILGEBIETE DER ÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT BEZIEHT? Dieselben Fragen, die der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, sind auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob das Ausbildungsvorbehaltsgesetz durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verdrängt wurde, bildet auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu verbinden und gemäß § 62 Abs 1 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen (Hinweis B 27.1.1999, 98/16/0399).Dieselben Fragen, die der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, sind auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob das Ausbildungsvorbehaltsgesetz durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verdrängt wurde, bildet auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu verbinden und gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen (Hinweis B 27.1.1999, 98/16/0399). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-294/00 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0294 11. Juli 2002 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2002/11/0175 E 28. Oktober 2003 VwSlg 16210 A/2003 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/11/0110 2000/11/0109 2000/11/0140 2000/11/0111 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/11/0107 B 4. Oktober 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.