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{'item': '2000/11/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2001 Geschäftszahl2000/11/0116 RechtssatzIm vorliegenden Fall fehlen Feststellungen über Alter und Beschaffenheit der Lafette (in Bezug auf die der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu ihrem Erwerb und Besitz beantragt hat) und das Vorhandensein dafür geeigneter Maschinengewehre, sodass das Ausmaß des Gefährdungspotentials dieser Lafette nicht beurteilt werden kann. Nach einem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde hat die Lafette zwei Weltkriege überstanden und ist mehr als 80 Jahre alt. Wenn dies zutrifft, bedarf es einer entsprechenden Begründung, warum gegen den Erwerb und Besitz einer solchen Lafette nicht bloß (im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 10 WaffG 1996) zu berücksichtigende öffentliche Interessen sprechen, sondern darüber hinaus das Gewicht der öffentlichen Interessen so groß ist, dass darin ein Versagungsgrund gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. läge, wenn die Ausnahmebewilligung nicht an eine Auflage gebunden wäre (vgl. zur Unterscheidung der im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen von den einen Versagungsgrund darstellenden oder Auflagen rechtfertigenden Interessen gemäß § 18 Abs. 2 und 3 leg. cit. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 1998, Zl. 97/11/0367). Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde, wenn sie weiterhin das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 WaffG 1996 annehmen sollte, auch zu prüfen und zu begründen haben, inwiefern durch das Verschweißen der Drehvorrichtung eine solche Reduzierung des Gewichtes der genannten Interessen eintritt, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen über Alter und Beschaffenheit der Lafette (in Bezug auf die der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu ihrem Erwerb und Besitz beantragt hat) und das Vorhandensein dafür geeigneter Maschinengewehre, sodass das Ausmaß des Gefährdungspotentials dieser Lafette nicht beurteilt werden kann. Nach einem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde hat die Lafette zwei Weltkriege überstanden und ist mehr als 80 Jahre alt. Wenn dies zutrifft, bedarf es einer entsprechenden Begründung, warum gegen den Erwerb und Besitz einer solchen Lafette nicht bloß (im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 10, WaffG 1996) zu berücksichtigende öffentliche Interessen sprechen, sondern darüber hinaus das Gewicht der öffentlichen Interessen so groß ist, dass darin ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. läge, wenn die Ausnahmebewilligung nicht an eine Auflage gebunden wäre vergleiche zur Unterscheidung der im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen von den einen Versagungsgrund darstellenden oder Auflagen rechtfertigenden Interessen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 3 leg. cit. das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 1998, Zl. 97/11/0367). Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde, wenn sie weiterhin das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 WaffG 1996 annehmen sollte, auch zu prüfen und zu begründen haben, inwiefern durch das Verschweißen der Drehvorrichtung eine solche Reduzierung des Gewichtes der genannten Interessen eintritt, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.