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{'item': '2000/11/0119'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2000 Geschäftszahl2000/11/0119 Rechtssatz§ 61 Abs 1 OÖ SHG 1998 knüpft bei der Normierung des Kostenersatzanspruches des Hilfeleistenden daran an, dass die Hilfe so dringend zu leisten war, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Die Benachrichtigung der Behörde im Sinne des § 61 Abs 1 OÖ SHG 1998 dient dem Zweck, dass dem Hilfeempfänger vor ärztlicher Hilfeleistung soziale Hilfe nach dem OÖ SHG 1998 gewährt werden kann. Diese Benachrichtigung hätte demnach keinen Zweck, wenn feststünde, dass dem Hilfeempfänger - etwa wegen Nichterfüllens der persönlichen Voraussetzungen - soziale Hilfe nicht gewährt werden kann. Daraus folgt, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre. Zu diesem Ergebnis führt auch der Abs 3 des § 61 OÖ SHG 1998, wenn dort der Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass dem Hilfeleistenden trotz geleisteter Hilfe kein Anspruch auf Kostenersatz bzw auf vollen Kostenersatz zukommt. Kostenersatz kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Dafür, dass in allen Fällen, in denen Hilfe geleistet wird, deren Kosten nicht hereingebracht werden können, der Sozialhilfeträger diese Kosten zu ersetzen hätte, besteht nach der Gesetzeslage kein Anhaltspunkt.Paragraph 61, Absatz eins, OÖ SHG 1998 knüpft bei der Normierung des Kostenersatzanspruches des Hilfeleistenden daran an, dass die Hilfe so dringend zu leisten war, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Die Benachrichtigung der Behörde im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, OÖ SHG 1998 dient dem Zweck, dass dem Hilfeempfänger vor ärztlicher Hilfeleistung soziale Hilfe nach dem OÖ SHG 1998 gewährt werden kann. Diese Benachrichtigung hätte demnach keinen Zweck, wenn feststünde, dass dem Hilfeempfänger - etwa wegen Nichterfüllens der persönlichen Voraussetzungen - soziale Hilfe nicht gewährt werden kann. Daraus folgt, dass die Gewährung eines Kostenersatzes nur für Hilfeleistungen in Betracht kommt, für die soziale Hilfe im Sinne des Gesetzes zu leisten gewesen wäre. Zu diesem Ergebnis führt auch der Absatz 3, des Paragraph 61, OÖ SHG 1998, wenn dort der Kostenersatz betragsmäßig auf das Ausmaß eingeschränkt wird, in dem soziale Hilfe zu leisten gewesen wäre. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass dem Hilfeleistenden trotz geleisteter Hilfe kein Anspruch auf Kostenersatz bzw auf vollen Kostenersatz zukommt. Kostenersatz kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. Dafür, dass in allen Fällen, in denen Hilfe geleistet wird, deren Kosten nicht hereingebracht werden können, der Sozialhilfeträger diese Kosten zu ersetzen hätte, besteht nach der Gesetzeslage kein Anhaltspunkt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.