RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl2000/11/0139 RechtssatzDer hier in Betracht kommende maßgebliche Zeitpunkt nach § 36a Abs 3 WehrG 1990 in der Fassung des Art III Z 3 der ZDG-Novelle 1996 ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit des Betreffenden festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer, der seit der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung am 7.3.1994 zivildienstpflichtig ist, war zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt Schüler an einer AHS. Er begründete seinen Aufschiebungsantrag vom 8.9.1999 damit, dass er TECHNISCHE MATHEMATIK studiere. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gab er an, dass er seit Oktober 1999 einen Fachhochschulstudiengang INFORMATIONSMANAGEMENT an einer näher bezeichneten Fachhochschule besuche. Sein Antrag ist daher nicht an § 14 Abs 1 ZDG zu messen. Er befand sich bei Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag bereits in einer anderen Ausbildung als am Beginn des Jahres seiner Stellung. Bei der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag war der zweite Satz des § 14 Abs 2 ZDG maßgeblich, weil dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 im Zusammenhang mit seinem Studium ein Aufschub bis 15.8.1999 gewährt worden war, der gemäß § 76 Abs 1 ZDG als Aufschub gemäß § 14 Abs 1 gilt; er hat das Fachhochschulstudium nach Ende des Aufschubes innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs 2 begonnen; die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte innerhalb dieser Frist, ohne dass eine Zuweisung mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre (Hinweis VwGH E 1998/11/17, 98/11/0115,0129, und VwGH E 1999/08/24, 99/11/0082). Dem Antrag wäre daher stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte verbunden wäre.Der hier in Betracht kommende maßgebliche Zeitpunkt nach Paragraph 36 a, Absatz 3, WehrG 1990 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, der ZDG-Novelle 1996 ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit des Betreffenden festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer, der seit der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung am 7.3.1994 zivildienstpflichtig ist, war zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt Schüler an einer AHS. Er begründete seinen Aufschiebungsantrag vom 8.9.1999 damit, dass er TECHNISCHE MATHEMATIK studiere. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gab er an, dass er seit Oktober 1999 einen Fachhochschulstudiengang INFORMATIONSMANAGEMENT an einer näher bezeichneten Fachhochschule besuche. Sein Antrag ist daher nicht an Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu messen. Er befand sich bei Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag bereits in einer anderen Ausbildung als am Beginn des Jahres seiner Stellung. Bei der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag war der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG maßgeblich, weil dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 im Zusammenhang mit seinem Studium ein Aufschub bis 15.8.1999 gewährt worden war, der gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ZDG als Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz eins, gilt; er hat das Fachhochschulstudium nach Ende des Aufschubes innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 14, Absatz 2, begonnen; die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte innerhalb dieser Frist, ohne dass eine Zuweisung mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre (Hinweis VwGH E 1998/11/17, 98/11/0115,0129, und VwGH E 1999/08/24, 99/11/0082). Dem Antrag wäre daher stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte verbunden wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.