RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl2000/11/0149 RechtssatzDer VwGH hat bereits in seiner bisherigen Judikatur zu § 17 des TierärzteG 1975 in der vom VfGH aufgehobenen Fassung ("Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.") die Auffassung vertreten, dass die Generalklausel des § 17 Abs. 1 des TierärzteG 1975 (in der alten Fassung) im Sinne eines Verbotes (nur) "zweck- und standeswidriger" Ankündigungen auszulegen ist (Hinweis E
- Mai 1997, 94/11/0153), und hat dargelegt, dass eine zur Werbung geeignete Ankündigung, Bekanntmachung usw., die sich nicht an die von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs erlassenen "Richtlinien über die Textierung von Brief- und Rezeptköpfen, Stampiglien und Visitenkarten sowie der Einschaltung in Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen etc." sowie der "Richtlinien über Bekanntmachungen betreffend Eröffnung, Schließung oder Unterbrechung einer tierärztlichen Praxis, einer Ordination oder eines privaten Tierspitales, Berufssitz-, Dienstort- oder Wohnsitzverlegung, Urlaub, Krankheit, Änderung von Ordinationszeiten und Telefonnummern" hält, damit eo ipso standeswidrig ist und mithin verbotene Werbung iSd § 17 des TierärzteG 1975 darstellt, möge sie auch für die Kunden nützliche und sachliche Informationen enthalten. Daraus ergibt sich die Rechtsansicht des VwGH, verbotene Werbung stellt ein standeswidriges Verhalten dar, welches ein Disziplinarvergehen nach § 53 Abs. 1 (erster Fall) des TierärzteG 1975 bilden kann.Der VwGH hat bereits in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 17, des TierärzteG 1975 in der vom VfGH aufgehobenen Fassung ("Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.") die Auffassung vertreten, dass die Generalklausel des Paragraph 17, Absatz eins, des TierärzteG 1975 (in der alten Fassung) im Sinne eines Verbotes (nur) "zweck- und standeswidriger" Ankündigungen auszulegen ist (Hinweis E
- Mai 1997, 94/11/0153), und hat dargelegt, dass eine zur Werbung geeignete Ankündigung, Bekanntmachung usw., die sich nicht an die von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs erlassenen "Richtlinien über die Textierung von Brief- und Rezeptköpfen, Stampiglien und Visitenkarten sowie der Einschaltung in Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen etc." sowie der "Richtlinien über Bekanntmachungen betreffend Eröffnung, Schließung oder Unterbrechung einer tierärztlichen Praxis, einer Ordination oder eines privaten Tierspitales, Berufssitz-, Dienstort- oder Wohnsitzverlegung, Urlaub, Krankheit, Änderung von Ordinationszeiten und Telefonnummern" hält, damit eo ipso standeswidrig ist und mithin verbotene Werbung iSd Paragraph 17, des TierärzteG 1975 darstellt, möge sie auch für die Kunden nützliche und sachliche Informationen enthalten. Daraus ergibt sich die Rechtsansicht des VwGH, verbotene Werbung stellt ein standeswidriges Verhalten dar, welches ein Disziplinarvergehen nach Paragraph 53, Absatz eins, (erster Fall) des TierärzteG 1975 bilden kann.